Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 23 a Abs. 3 AngG idF vor der Angestelltengesetz-Novelle, BGBl. 1983/544 gebührte weiblichen Angestellten, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MuttSchG) 'austreten', die Hälfte der nach dem § 23 Abs. 1 AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs (§ 15 MuttSchG) war 'der Austritt' spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Niederkunft zu erklären. Diese Regelung sollte es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf die gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen (RV 134 BlgNR 12. GP, 2; ähnlich JA 520 BlgNR 12. GP, 1). Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des § 35 Abs. 3 VBG, die allerdings ein Kündigungsrecht einräumt. Dementsprechend sah die Regierungsvorlage vor, daß der Abfertigungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine weibliche Angestellte spätestens sechs Monate nach der Geburt eines lebenden Kindes oder spätestens vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes kündige. Erst im Justizausschuß wurde der Entwurf dahin abgeändert, daß der (beschränkte) Abfertigungsanspruch bei einem mutterschaftsbedingten Austritt gewahrt bleiben sollte. Die Angestelltengesetz-Novelle vom 21.10.1983, BGBl. 1983/544, brachte eine Erweiterung der Regelung auf Adoptiv- und Pflegemütter (§ 23 a Abs. 3 Z 2 AngG; § 15 Abs. 5 MuttSchG). Anläßlich dieser Novellierung wurde die Fassung des § 23 a Abs. 3 AngG auch insofern geändert, als das Gesetz nunmehr von der Erklärung 'des vorzeitigen Austritts' innerhalb der Schutzfrist, aber weiterhin von der Erklärung des 'Austritts' während des Karenzurlaubes spricht. Dafür, daß mit dieser Texterweiterung besonderes bezweckt werden sollte, finden sich in den Materialien zu dieser Angestelltengesetz-Novelle (RV 46 BlgNR 16. GP) keine Anhaltspunkte (Schrank, 'Mutterschaftsaustritt': Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung? RdW 1985, 14 /16/).Gemäß Paragraph 23, a Absatz 3, AngG in der Fassung vor der Angestelltengesetz-Novelle, BGBl. 1983/544 gebührte weiblichen Angestellten, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, MuttSchG) 'austreten', die Hälfte der nach dem Paragraph 23, Absatz eins, AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgeltes, sofern das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs (Paragraph 15, MuttSchG) war 'der Austritt' spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Niederkunft zu erklären. Diese Regelung sollte es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf die gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen Regierungsvorlage 134 BlgNR 12. GP, 2; ähnlich JA 520 BlgNR 12. GP, 1). Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, VBG, die allerdings ein Kündigungsrecht einräumt. Dementsprechend sah die Regierungsvorlage vor, daß der Abfertigungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine weibliche Angestellte spätestens sechs Monate nach der Geburt eines lebenden Kindes oder spätestens vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes kündige. Erst im Justizausschuß wurde der Entwurf dahin abgeändert, daß der (beschränkte) Abfertigungsanspruch bei einem mutterschaftsbedingten Austritt gewahrt bleiben sollte. Die Angestelltengesetz-Novelle vom 21.10.1983, BGBl. 1983/544, brachte eine Erweiterung der Regelung auf Adoptiv- und Pflegemütter (Paragraph 23, a Absatz 3, Ziffer 2, AngG; Paragraph 15, Absatz 5, MuttSchG). Anläßlich dieser Novellierung wurde die Fassung des Paragraph 23, a Absatz 3, AngG auch insofern geändert, als das Gesetz nunmehr von der Erklärung 'des vorzeitigen Austritts' innerhalb der Schutzfrist, aber weiterhin von der Erklärung des 'Austritts' während des Karenzurlaubes spricht. Dafür, daß mit dieser Texterweiterung besonderes bezweckt werden sollte, finden sich in den Materialien zu dieser Angestelltengesetz-Novelle Regierungsvorlage 46 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode keine Anhaltspunkte (Schrank, 'Mutterschaftsaustritt': Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung? RdW 1985, 14 /16/).
§ 23 a Abs. 3 AngG regelt die Wahrung des (beschränkten) Abfertigungsanspruches bei mutterschaftsbedingtem Austritt und setzt damit die Schaffung eines neuen rechtmäßigen Austrittsgrundes voraus, der aber in sonstigen Vorschriften über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen, insbesondere im § 26 AngG (aber auch in parallelen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie § 82 a GewO 1859 und § 1162 ABGB) keinen Niederschlag gefunden hat. Es ist daher zu klären, ob der Mutter dieses Austrittsrecht auch dann zusteht, wenn ihr Dienstverhältnis, wie im vorliegenden Fall, noch nicht fünf Jahre gedauert hat, ihr also eine Abfertigung nicht gebührt. Dies hat die zweite Instanz zutreffend bejaht, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren wollte (was auch durch eine Anordnung möglich gewesen wäre, die den Abfertigungsanspruch entgegen § 23 Abs. 7 AngG in beschränktem Umfang auch bei Kündigung aufrecht erhielte; vgl. § 35 Abs. 3 VBG), sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet zu sein (Martinek-Schwarz, AngG 6 519;Paragraph 23, a Absatz 3, AngG regelt die Wahrung des (beschränkten) Abfertigungsanspruches bei mutterschaftsbedingtem Austritt und setzt damit die Schaffung eines neuen rechtmäßigen Austrittsgrundes voraus, der aber in sonstigen Vorschriften über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen, insbesondere im Paragraph 26, AngG (aber auch in parallelen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie Paragraph 82, a GewO 1859 und Paragraph 1162, ABGB) keinen Niederschlag gefunden hat. Es ist daher zu klären, ob der Mutter dieses Austrittsrecht auch dann zusteht, wenn ihr Dienstverhältnis, wie im vorliegenden Fall, noch nicht fünf Jahre gedauert hat, ihr also eine Abfertigung nicht gebührt. Dies hat die zweite Instanz zutreffend bejaht, weil der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren wollte (was auch durch eine Anordnung möglich gewesen wäre, die den Abfertigungsanspruch entgegen Paragraph 23, Absatz 7, AngG in beschränktem Umfang auch bei Kündigung aufrecht erhielte; vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VBG), sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet zu sein (Martinek-Schwarz, AngG 6 519;
dieselben, Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 393). Dieser zweite Regelungsgrund hat auch dann Bedeutung, wenn die Mutter noch keinen Abfertigungsanspruch erworben hat, mag auch der Anlaß für die Gesetzesänderung in der Wahrung der Abfertigungsansprüche gelegen gewesen sein. Die Mutter hat daher ein Austrittsrecht auch in Fällen, in denen ihr mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch zusteht (ebenso Schrank aaO 19 f).
Das Austrittsrecht der Mutter wird nach herrschender Lehre als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art (sui generis) angesehen, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe (mit Dauercharakter) zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann (Martinek-Schwarz, AngG 6 519;
dieselben, Abfertigung 393; Knöfler-Martinek, MuttSchG 7 216;
Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 101, 176; Binder,
Das Zusammenspiel arbeitsund sozialrechtlicher Leistungsansprüche 270 f; aM Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Komm. z. Urlaubsgesetz 100 f). Das Berufungsgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, daß dieser besondere 'Mutterschaftsaustritt' kein vorzeitiger Austritt mit wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (§ 26 AngG, § 82 a GewO 1859, § 1162 ABGB) ist. Aus dem Argument von Martinek-Schwarz (AngG 6 518 und Abfertigung 393 f), daß die Bezeichnung 'austreten' nicht der Terminologie des Arbeitsrechts entspreche, weil rechtsgeschäftliche einseitige Lösungsarten entweder die Kündigung oder die vorzeitige Auflösung (der vorzeitige Austritt bei Lösung durch den Angestellten) seien, ist allerdings zur Frage der Einordnung des 'Mutterschaftsaustrittes' nichts Entscheidendes mehr zu gewinnen, weil § 23 a Abs. 3 AngG in der Neufassung (wenn auch nicht durchgehend) von der Erklärung des vorzeitigen Austritts spricht. Entscheidend ist aber, wie schon das Berufungsgericht hervorhob, daß durch § 23 a Abs. 3 AngG ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß der 'Mutterschaftsaustritt' nicht unter die wichtigen Gründe (iS des § 26 AngG, 82 a GewO 1859, 1162 ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigen und damit volle Abfertigungsansprüche (§ 23 Abs. 1 und 7 AngG; Art. I § 2 Abs. 1 ArbAbfG) auslösen. Der ausnahmsweisen Gewährung eines eingeschränkten Abfertigungsanspruches hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den mutterschaftsbedingten Austritt den traditionellen Austrittsgründen mit wichtigem Grund gleichzustellen. Außerdem hätte es zu einer solchen Gleichstellung in jenen arbeitsrechtlichen Gesetzen, in denen die Austrittsgründe nach herrschender Lehre taxativ aufgezählt sind (§ 82 a GewO 1859:Das Zusammenspiel arbeitsund sozialrechtlicher Leistungsansprüche 270 f; aM Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Komm. z. Urlaubsgesetz 100 f). Das Berufungsgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, daß dieser besondere 'Mutterschaftsaustritt' kein vorzeitiger Austritt mit wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (Paragraph 26, AngG, Paragraph 82, a GewO 1859, Paragraph 1162, ABGB) ist. Aus dem Argument von Martinek-Schwarz (AngG 6 518 und Abfertigung 393 f), daß die Bezeichnung 'austreten' nicht der Terminologie des Arbeitsrechts entspreche, weil rechtsgeschäftliche einseitige Lösungsarten entweder die Kündigung oder die vorzeitige Auflösung (der vorzeitige Austritt bei Lösung durch den Angestellten) seien, ist allerdings zur Frage der Einordnung des 'Mutterschaftsaustrittes' nichts Entscheidendes mehr zu gewinnen, weil Paragraph 23, a Absatz 3, AngG in der Neufassung (wenn auch nicht durchgehend) von der Erklärung des vorzeitigen Austritts spricht. Entscheidend ist aber, wie schon das Berufungsgericht hervorhob, daß durch Paragraph 23, a Absatz 3, AngG ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß der 'Mutterschaftsaustritt' nicht unter die wichtigen Gründe (iS des Paragraph 26, AngG, 82 a GewO 1859, 1162 ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigen und damit volle Abfertigungsansprüche (Paragraph 23, Absatz eins und 7 AngG; Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) auslösen. Der ausnahmsweisen Gewährung eines eingeschränkten Abfertigungsanspruches hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den mutterschaftsbedingten Austritt den traditionellen Austrittsgründen mit wichtigem Grund gleichzustellen. Außerdem hätte es zu einer solchen Gleichstellung in jenen arbeitsrechtlichen Gesetzen, in denen die Austrittsgründe nach herrschender Lehre taxativ aufgezählt sind (Paragraph 82, a GewO 1859:
Krejci in Rummel, ABGB, II Rdz 1 zu § 1162;Krejci in Rummel, ABGB, römisch zwei Rdz 1 zu Paragraph 1162,;
Dittrich-Veit-Tades, Arbeitsrecht, 1663 FN 2; vgl zur Taxativität der Entlassungsgründe nach § 82 GewO 1895 auch Arb. 6239, 9517; RdW 1983, 53) einer entsprechenden Erweiterung des Katalogs der Austrittsgründe oder zumindest einer klaren Verweisung auf die Gleichstellung, wie etwa in § 25 Abs. 1 KO (siehe unten) bedurft (zu allem ausführlich Schrank aaO 17).Dittrich-Veit-Tades, Arbeitsrecht, 1663 FN 2; vergleiche zur Taxativität der Entlassungsgründe nach Paragraph 82, GewO 1895 auch Arb. 6239, 9517; RdW 1983, 53) einer entsprechenden Erweiterung des Katalogs der Austrittsgründe oder zumindest einer klaren Verweisung auf die Gleichstellung, wie etwa in Paragraph 25, Absatz eins, KO (siehe unten) bedurft (zu allem ausführlich Schrank aaO 17).
Dazu kommt, daß die Art der gesetzlichen Ausformung dieses Lösungsgrundes nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG entspricht; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmals (dazu etwa Krejci aaO Rdz 25 zu § 1162) abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des 'Mutterschaftsaustrittes' spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nach § 23 a Abs. 3 Z 1 AngG austreten (Schrank aaO 17).Dazu kommt, daß die Art der gesetzlichen Ausformung dieses Lösungsgrundes nicht den Austrittstatbeständen nach Paragraph 26, AngG entspricht; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmals (dazu etwa Krejci aaO Rdz 25 zu Paragraph 1162,) abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des 'Mutterschaftsaustrittes' spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nach Paragraph 23, a Absatz 3, Ziffer eins, AngG austreten (Schrank aaO 17).
Der Einwand der Revisionswerberin, der Austrittsgrund des § 23 a Abs. 3 AngG sei genauso zu behandeln wie der Austrittsgrund nach § 25 Abs. 1 KO, ist nicht berechtigt. Es ist wohl richtig, daß § 25 Abs. 1 KO nach ständiger Rechtsprechung als ein über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehender weiterer Austrittsgrund des Angestellten angesehen wird (Arb. 7024, 9.014, 9.917, 10.041), der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung auslöst (Arb. 9.871, 9.919, 9.938). In § 25 Abs. 1 KO hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen, daß die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. In § 23 Abs. 3 AngG hingegen hat es der Gesetzgeber unterlassen, die normierte Lösungsbefugnis als vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund zu charakterisieren (Binder aaO 271 mit FN 178). Aus all dem ergibt sich, daß es dem Gesetzgeber fern lag, die Tatsache der Mutterschaft als wichtigen Grund im Sinne des (beispielsweisen) Austrittskataloges des § 26 AngG anzusehen (Binder aaO 272).Der Einwand der Revisionswerberin, der Austrittsgrund des Paragraph 23, a Absatz 3, AngG sei genauso zu behandeln wie der Austrittsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, KO, ist nicht berechtigt. Es ist wohl richtig, daß Paragraph 25, Absatz eins, KO nach ständiger Rechtsprechung als ein über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehender weiterer Austrittsgrund des Angestellten angesehen wird (Arb. 7024, 9.014, 9.917, 10.041), der Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung auslöst (Arb. 9.871, 9.919, 9.938). In Paragraph 25, Absatz eins, KO hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen, daß die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. In Paragraph 23, Absatz 3, AngG hingegen hat es der Gesetzgeber unterlassen, die normierte Lösungsbefugnis als vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund zu charakterisieren (Binder aaO 271 mit FN 178). Aus all dem ergibt sich, daß es dem Gesetzgeber fern lag, die Tatsache der Mutterschaft als wichtigen Grund im Sinne des (beispielsweisen) Austrittskataloges des Paragraph 26, AngG anzusehen (Binder aaO 272).
Der von Binder (aao) gezogenen Schlußfolgerung, daß der 'Mutterschaftsaustritt' für den Bereich des Urlaubsrechtes dennoch als 'begründeter vorzeitiger Austritt iS des § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG' anzusehen sei, ist nicht zu folgen. Für diese Ansicht, die auch Martinek-Schwarz (AngG 6 519; Abfertigung 394) Klein-Martinek (Urlaubsrecht 116), Knöfler-Martinek (MuttSchG 7 , 216) und Cerny (Urlaubsrecht 4 118 unter Berufung auf die versehenlich dem Obersten Gerichtshof zugeschriebenen Entscheidung Arb 9299 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) teilen, gibt nur Binder eine höhere Begründung. Er meint, daß § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG nur untechnisch vom 'begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers' spreche, so daß dieser Tatbestand nicht auf die Fälle der Lösung aus wichtigem Grund iS der §§ 26 AngG, 82 a GewO 1859 und 1162 ABGB zu reduzieren sei.Der von Binder (aao) gezogenen Schlußfolgerung, daß der 'Mutterschaftsaustritt' für den Bereich des Urlaubsrechtes dennoch als 'begründeter vorzeitiger Austritt iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG' anzusehen sei, ist nicht zu folgen. Für diese Ansicht, die auch Martinek-Schwarz (AngG 6 519; Abfertigung 394) Klein-Martinek (Urlaubsrecht 116), Knöfler-Martinek (MuttSchG 7 , 216) und Cerny (Urlaubsrecht 4 118 unter Berufung auf die versehenlich dem Obersten Gerichtshof zugeschriebenen Entscheidung Arb 9299 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) teilen, gibt nur Binder eine höhere Begründung. Er meint, daß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG nur untechnisch vom 'begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers' spreche, so daß dieser Tatbestand nicht auf die Fälle der Lösung aus wichtigem Grund iS der Paragraphen 26, AngG, 82 a GewO 1859 und 1162 ABGB zu reduzieren sei.
Demgegenüber weist Schrank (aaO 15 f) zutreffend darauf hin, daß § 10 Abs. 2 UrlG für den Fall, daß der Arbeitnehmer 'ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt' sogar den Verlust des Anspruches auf die aliquote Urlaubsabfindung normiert. Für den vorzeitigen Austritt iS des § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG ist daher gerade jene Anforderung zu stellen (nämlich das Vorliegen eines 'wichtigen Grundes'), deren Fehlen in § 10 Abs. 2 UrlG den Verlust des Anspruches sonst sogar auf die Urlaubsabfindung nach sich zieht. Für eine besondere Kategorie eines 'begründeten' Austritts aus (minder wichtigen!) Gründen, die weder der ordentlichen Kündigung noch der fristlosen Vertragslösung aus wichtigem Grund zuzuordnen sind, bleibt in der geschlossenen Systematik der §§ 9 und 10 UrlG kein Raum. Der begründete vorzeitige Austritt iS des § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG ist mit dem vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (§§ 1162 ABGB, 26 AngG, 82 a GewO 1859) identisch. Damit kann die Klägerin aus dem 'Mutterschaftsaustritt' keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs. 1 Z 2 UrlG ableiten. Ob der 'Mutterschaftsaustritt' - wie das Berufungsgericht meint eher einer 'Selbstkündigung' ohne Kündigungsfrist (vgl. Martinek-Schwarz, Abfertigung 390) gleichkommt und daher zumindest eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 5 UrlG in Betracht zu ziehen wäre, oder ob der 'Mutterschaftsaustritt' als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art unter den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 UrlG taxativ aufgezählten Fällen nicht unterzubringen ist, sodaß stets § 10 Abs. 1 UrlG zur Anwendung kommt (so Schrank aaO 20 f), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der 'Mutterschaftsaustritt' als Kündigung seitens der Arbeitnehmerin zu behandeln wäre, steht der Klägerin, da zur Zeit ihres Austrittes noch nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen war (§ 9 Abs. 1 Z 5 UrlG) gemäß § 10 Abs. 1 UrlG nur eine Urlaubsabfindung zu.Demgegenüber weist Schrank (aaO 15 f) zutreffend darauf hin, daß Paragraph 10, Absatz 2, UrlG für den Fall, daß der Arbeitnehmer 'ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt' sogar den Verlust des Anspruches auf die aliquote Urlaubsabfindung normiert. Für den vorzeitigen Austritt iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG ist daher gerade jene Anforderung zu stellen (nämlich das Vorliegen eines 'wichtigen Grundes'), deren Fehlen in Paragraph 10, Absatz 2, UrlG den Verlust des Anspruches sonst sogar auf die Urlaubsabfindung nach sich zieht. Für eine besondere Kategorie eines 'begründeten' Austritts aus (minder wichtigen!) Gründen, die weder der ordentlichen Kündigung noch der fristlosen Vertragslösung aus wichtigem Grund zuzuordnen sind, bleibt in der geschlossenen Systematik der Paragraphen 9 und 10 UrlG kein Raum. Der begründete vorzeitige Austritt iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG ist mit dem vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (Paragraphen 1162, ABGB, 26 AngG, 82 a GewO 1859) identisch. Damit kann die Klägerin aus dem 'Mutterschaftsaustritt' keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG ableiten. Ob der 'Mutterschaftsaustritt' - wie das Berufungsgericht meint eher einer 'Selbstkündigung' ohne Kündigungsfrist vergleiche Martinek-Schwarz, Abfertigung 390) gleichkommt und daher zumindest eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG in Betracht zu ziehen wäre, oder ob der 'Mutterschaftsaustritt' als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art unter den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 UrlG taxativ aufgezählten Fällen nicht unterzubringen ist, sodaß stets Paragraph 10, Absatz eins, UrlG zur Anwendung kommt (so Schrank aaO 20 f), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der 'Mutterschaftsaustritt' als Kündigung seitens der Arbeitnehmerin zu behandeln wäre, steht der Klägerin, da zur Zeit ihres Austrittes noch nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen war (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlG nur eine Urlaubsabfindung zu.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.