Rechtssatz RS0028560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028560
Entscheidungsdatum
26.02.1985
Rechtssatz
§ 23 a Abs 3 AngG regelt die Wahrung des (beschränkten) Abfertigungsanspruches bei mutterschaftsbedingtem Austritt und setzt damit die Schaffung eines neuen rechtmäßigen Austrittsgrundes voraus, der aber in sonstigen Vorschriften über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen, insbesondere im § 26 AngG (aber auch in parallelen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie § 82 a GewO 1859 und § 1162 ABGB) keinen Niederschlag gefunden hat.Paragraph 23, a Absatz 3, AngG regelt die Wahrung des (beschränkten) Abfertigungsanspruches bei mutterschaftsbedingtem Austritt und setzt damit die Schaffung eines neuen rechtmäßigen Austrittsgrundes voraus, der aber in sonstigen Vorschriften über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen, insbesondere im Paragraph 26, AngG (aber auch in parallelen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie Paragraph 82, a GewO 1859 und Paragraph 1162, ABGB) keinen Niederschlag gefunden hat.
Anmerkung
SW: Angestellte, gesetzlicher Austrittsgrund, Mutterschaftsaustritt,
Anspruch, Arbeitsverhältnis, Geburt, Kind, Mutterschutz, Karenz,
Arbeitsverhältnis
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85
Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = RdW 1985,348 = SZ 58/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028560
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_007