Rechtssatz RS0031742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031742
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Norm
AngG §23a Abs3 III
AngG §26
Rechtssatz
Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach § 23 a Abs 3 AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmale abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach § 23 a Abs 3 Z 1 AngG austreten.Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach Paragraph 23, a Absatz 3, AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach Paragraph 26, AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmale abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach Paragraph 23, a Absatz 3, Ziffer eins, AngG austreten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85
Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31
- 10 ObS 101/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 101/94
nur: Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach § 23 a Abs 3 Z 1 AngG austreten. (T1) Veröff: SZ 67/176
- 10 ObS 91/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 91/94
nur T1
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Austrittsgrund, wichtiger Grund,
Unfähigkeit, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Karenz, Mutterschutz,
Kind, Geburt, Schwangerschaft, Zumutbarkeit, Abfertigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031742
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_012