Rechtssatz RS0028533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028533
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit § 23 a Abs 3 AngG nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet sein.Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 23, a Absatz 3, AngG nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85
Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31
- 10 ObS 101/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 101/94
Veröff: SZ 67/176
- 10 ObS 91/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 91/94
Schlagworte
SW: Angestellte, Geburt, Mutterschutz, Mutterschaftsaustritt,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Austritt, Anspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028533
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_003