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Rechtssatz RS0028526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028526

Geschäftszahl

5Ob307/84 (5Ob308/84 - 5Ob310/84)

Entscheidungsdatum

02.10.1984

Norm

AngG §23 Abs2 II

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, AngG beseitigt nachträglich einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn die darin genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon mit der das Dienstverhältnis auflösenden Handlung (zB: Kündigung), sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses (zB: Ablauf der Kündigungsfrist). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, AngG kann demnach nicht auf einen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 307/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 307/84
    Veröff: RdW 1985,221 = SZ 57/148

Schlagworte

SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Zahlungspflicht, Verlust, Wegfall, Angestellte, Auflösung, Termin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028526

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00307_8400000_001