Rechtssatz RS0028526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028526
Geschäftszahl
5Ob307/84 (5Ob308/84 - 5Ob310/84)
Entscheidungsdatum
02.10.1984
Rechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG beseitigt nachträglich einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn die darin genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon mit der das Dienstverhältnis auflösenden Handlung (zB: Kündigung), sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses (zB: Ablauf der Kündigungsfrist). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung nach § 23 Abs 2 AngG kann demnach nicht auf einen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgestellt werden.Paragraph 23, Absatz 2, AngG beseitigt nachträglich einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn die darin genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon mit der das Dienstverhältnis auflösenden Handlung (zB: Kündigung), sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses (zB: Ablauf der Kündigungsfrist). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung nach Paragraph 23, Absatz 2, AngG kann demnach nicht auf einen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgestellt werden.
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Zahlungspflicht, Verlust,
Wegfall, Angestellte, Auflösung, Termin
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028526
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00307_8400000_001