Rechtssatz RS0028550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028550
Geschäftszahl
6Ob696/81; 7Ob579/82; 7Ob578/89; 1Ob637/94; 4Ob35/10s; 6Ob146/18s
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. In einem solchen Fall verwirklicht sich im Verhalten des Gehilfen eine unmittelbare Anweisung des Gläubigers, die auch die Zuweisung des Fremdausführungsrisikos an ihn rechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 696/81
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 696/81
Veröff: JBl 1982,654
- 7 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 579/82
Beisatz: Unter Erweiterung auf Fälle, in denen der Gehilfe des Schuldners in einem besonderen, nicht zur geschuldeten Leistung gehörenden Bereich auf Ersuchen eines Gehilfen des Gläubigers aus Gefälligkeit tätig wird. (T1)
- 7 Ob 578/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 578/89
Auch; Beisatz: Der Erfüllungsgehilfe muß also eine Verbindlichkeit des Schuldners und nicht eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. (T2)
- 1 Ob 637/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 637/94
- 4 Ob 35/10s
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 35/10s
Auch; nur: Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. (T3)
- 6 Ob 146/18s
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 146/18s
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2018/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028550
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0060OB00696_8100000_002