Der klagende Masseverwalter als Zessionar stützt sein Schadenersatzklagebegehren gegen den beklagten Steuerberater einerseits auf eine behauptete Nachlässigkeit von dessen Angestellten bei Überprüfung der Bonität einer Gesellschaft mbH, deren Geschäftsanteile die Gattin des Mandanten, die ebenso wie der Mandant selbst Zedentin ist, erwarb und dadurch behauptetermaßen Vermögensschäden erlitt, und andererseits auf die Auskunft des Beklagten gegenüber dem Mandanten, er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung.
a) Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß es sich bei der Vermittlung des Erwerbs des „GmbH-Mantels“ und der entsprechenden Beratung um ein Privatgeschäft zwischen dem Mandanten, dem dies auch bewußt war, und dem Angestellten des Beklagten handelte. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201, SZ 55/123 je mwN ua; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 340). Bei einem Privatgeschäft zwischen dem Angestellten des Steuerberaters als dessen Gehilfen und dem Mandanten des Steuerberaters wird keine Verbindlichkeit des Steuerberaters erfüllt, sondern eine eigene Verpflichtung des Gehilfen. Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muß nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechts abzuleitenden Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden. Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch in sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers wie hier, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht eine bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. In einem solchen Fall verwirklicht sich im Verhalten des Gehilfen eine unmittelbare Anweisung des Gläubigers, die auch die Zuweisung des Fremdausführungsrisikos an ihn rechtfertigt. Denn er bestimmt die Leistung, nicht der Schuldner, den diesbezüglich keine Leistungsverpflichtung traf und dessen Leitungs- und Weisungsrecht dem Gehilfen gegenüber der Gläubiger selbst im Umfang seiner eigenen Anordnung ausschaltete (JBl 1982, 654). Eine Haftung des Beklagten nach § 1313a ABGB für eine allfällige Nachlässigkeit seines Angestellten kommt daher nicht in Betracht.a) Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß es sich bei der Vermittlung des Erwerbs des „GmbH-Mantels“ und der entsprechenden Beratung um ein Privatgeschäft zwischen dem Mandanten, dem dies auch bewußt war, und dem Angestellten des Beklagten handelte. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201, SZ 55/123 je mwN ua; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 340). Bei einem Privatgeschäft zwischen dem Angestellten des Steuerberaters als dessen Gehilfen und dem Mandanten des Steuerberaters wird keine Verbindlichkeit des Steuerberaters erfüllt, sondern eine eigene Verpflichtung des Gehilfen. Die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muß nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechts abzuleitenden Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden. Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch in sachlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers wie hier, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht eine bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt. In einem solchen Fall verwirklicht sich im Verhalten des Gehilfen eine unmittelbare Anweisung des Gläubigers, die auch die Zuweisung des Fremdausführungsrisikos an ihn rechtfertigt. Denn er bestimmt die Leistung, nicht der Schuldner, den diesbezüglich keine Leistungsverpflichtung traf und dessen Leitungs- und Weisungsrecht dem Gehilfen gegenüber der Gläubiger selbst im Umfang seiner eigenen Anordnung ausschaltete (JBl 1982, 654). Eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB für eine allfällige Nachlässigkeit seines Angestellten kommt daher nicht in Betracht.
Für eine allfällige Besorgungsgehilfenhaftung des Beklagten für seinen Angestellten nach § 1315 ABGB fehlen die Voraussetzungen im Tatsachenbereich. Auf ein deliktisches Verhalten des Beklagten hat der Kläger seinen Anspruch nicht gestützt.Für eine allfällige Besorgungsgehilfenhaftung des Beklagten für seinen Angestellten nach Paragraph 1315, ABGB fehlen die Voraussetzungen im Tatsachenbereich. Auf ein deliktisches Verhalten des Beklagten hat der Kläger seinen Anspruch nicht gestützt.
b) Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe dem Mandanten die Risikolosigkeit des Erwerbs der Geschäftsanteile der Gesellschaft - ausdrücklich - zugesagt, ist durch die Beweisergebnisse nicht erwiesen worden. Zu prüfen bleibt, ob die Erklärung des Beklagten, er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung, als solcher haftungsauslösend sein kann. Der Kläger vertritt dazu im wesentlichen die Auffassung, durch diese zustimmende Äußerung des Beklagten auf eine Frage des Mandanten, ob alles in Ordnung gehe, falle die gesamte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb des „GmbH-Mantels“ auch in den beruflichen Tätigkeitsbereich des Beklagten, unabhängig davon, ob der Beklagte für diese Abwicklung Honorar verlangt und erhalten habe oder nicht.
Der Beklagte war nach den Feststellungen jahrelang als Steuerberater des Mandanten tätig, es oblag ihm daher aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht. Die Äußerung des Beklagten, er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung, kann durchaus als „Rat“ iS des § 1299 ABGB - der beklagte Steuerberater übt ein derartiges „qualifiziertes Gewerbe“ aus (GesRZ 1989, 223 ua) - dahin verstanden werden, der Beklagte habe die Angelegenheit geprüft und es bestehe kein erkennbares wirtschaftliches Risiko für den Erwerber dieser Geschäftsanteile. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflicht des Steuerberaters nicht überspannt werden darf, kann von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (HS XIV, XV/7 mwN). Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur so weit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten beim gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar ist (vgl SZ 34/153; 1 Ob 620/87, 3 Ob 606/83 zur Haftung des Rechtsanwalts). Ob dies hier vorliegt, das heißt, ob eine von den früheren Gesellschaftern (vorsätzlich oder fahrlässig) verschwiegene und in den Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft offenbar nicht aufscheinende Grundstückstransaktion und daraus resultierende Forderungen gegenüber der Gesellschaft mbH für den Beklagten unter Anwendung eines objektiven Maßstabs (GesRZ 1989, 223) im allgemeinen und hier im besonderen vorhersehbar war und ob er in seine Beratung auch die Gefahren von aus den Büchern nicht ersichtlichen Geschäftsfällen hätte miteinbeziehen müssen, kann derzeit mangels entsprechender Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.Der Beklagte war nach den Feststellungen jahrelang als Steuerberater des Mandanten tätig, es oblag ihm daher aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht. Die Äußerung des Beklagten, er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung, kann durchaus als „Rat“ iS des Paragraph 1299, ABGB - der beklagte Steuerberater übt ein derartiges „qualifiziertes Gewerbe“ aus (GesRZ 1989, 223 ua) - dahin verstanden werden, der Beklagte habe die Angelegenheit geprüft und es bestehe kein erkennbares wirtschaftliches Risiko für den Erwerber dieser Geschäftsanteile. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflicht des Steuerberaters nicht überspannt werden darf, kann von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (HS römisch vierzehn, XV/7 mwN). Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur so weit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten beim gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar ist vergleiche SZ 34/153; 1 Ob 620/87, 3 Ob 606/83 zur Haftung des Rechtsanwalts). Ob dies hier vorliegt, das heißt, ob eine von den früheren Gesellschaftern (vorsätzlich oder fahrlässig) verschwiegene und in den Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft offenbar nicht aufscheinende Grundstückstransaktion und daraus resultierende Forderungen gegenüber der Gesellschaft mbH für den Beklagten unter Anwendung eines objektiven Maßstabs (GesRZ 1989, 223) im allgemeinen und hier im besonderen vorhersehbar war und ob er in seine Beratung auch die Gefahren von aus den Büchern nicht ersichtlichen Geschäftsfällen hätte miteinbeziehen müssen, kann derzeit mangels entsprechender Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Aber auch der objektive Erklärungswert der beanstandeten Äußerung des Beklagten kann derzeit noch nicht ausreichend gedeutet werden, weil die entsprechenden Feststellungen des Erstrichters zu undeutlich sind, um sicher sagen zu können, der Beklagte habe mit seiner Äußerung den Mandanten nicht beraten.
Die Geschäftsanteile an der Gesellschaft mbH erwarb nicht der Mandant, sondern seine Gattin. Ob der allenfalls beratene Mandant in diesem Zusammenhang geschäftliche Dispositionen traf, steht zwar nicht fest, ist aber belanglos, weil nach Auffassung des erkennenden Senats die Gattin des Mandanten in den Schutzbereich einer allenfalls unrichtigen Beratung - falls die Erklärung des Beklagten so zu verstehen ist - miteinbezogen war (vgl SZ 59/51 und SZ 58/4, je mwN). Steuerberater und Mandant können - auch stillschweigend - vereinbaren, daß ersteren auch Sorgfaltspflichten gegenüber dritten Personen treffen, sofern der Mandant mit seinem Auftrag gerade auch die Interessen bestimmter Dritter mitverfolgt und dies dem Steuerberater erkennbar ist (vgl RdW 1985, 9 mwN). Als Familienmitglied des beratenen Mandanten muß seine Gattin als erkennbar miteinbezogen angesehen werden, zumal für Art und Umfang des - allfälligen - Rats bedeutungslos war, ob die Geschäftsanteile vom Mandanten oder einem von dessen Familienangehörigen erworben werden. Der Pflichtenkreis des Steuerberaters wird dadurch nicht unzumutbar ausgeweitet. Auch ein bloßer (reiner) Vermögensschaden - wie hier geltend gemacht - ist in einem solchen Fall zu ersetzen, wenn auch die Hauptleistung erkennbar gerade dem Dritten zukommen soll: Die spezifischen Sorgfaltspflichten wären sonst niemandem gegenüber zu beachten, dem Gläubiger nicht, weil er die Leistung nicht erhält, und dem Dritten nicht, weil er nicht Vertragspartner ist. Eine Haftung gegenüber dem Dritten wird deshalb dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung - wie hier - erkennbar auch die (Vermögens)Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (SZ 59/51 mwN). Die Gattin des Mandanten hat auch ihre eigenen Ansprüche gegen den Beklagten an den nun klagenden Masseverwalter abgetreten.Die Geschäftsanteile an der Gesellschaft mbH erwarb nicht der Mandant, sondern seine Gattin. Ob der allenfalls beratene Mandant in diesem Zusammenhang geschäftliche Dispositionen traf, steht zwar nicht fest, ist aber belanglos, weil nach Auffassung des erkennenden Senats die Gattin des Mandanten in den Schutzbereich einer allenfalls unrichtigen Beratung - falls die Erklärung des Beklagten so zu verstehen ist - miteinbezogen war vergleiche SZ 59/51 und SZ 58/4, je mwN). Steuerberater und Mandant können - auch stillschweigend - vereinbaren, daß ersteren auch Sorgfaltspflichten gegenüber dritten Personen treffen, sofern der Mandant mit seinem Auftrag gerade auch die Interessen bestimmter Dritter mitverfolgt und dies dem Steuerberater erkennbar ist vergleiche RdW 1985, 9 mwN). Als Familienmitglied des beratenen Mandanten muß seine Gattin als erkennbar miteinbezogen angesehen werden, zumal für Art und Umfang des - allfälligen - Rats bedeutungslos war, ob die Geschäftsanteile vom Mandanten oder einem von dessen Familienangehörigen erworben werden. Der Pflichtenkreis des Steuerberaters wird dadurch nicht unzumutbar ausgeweitet. Auch ein bloßer (reiner) Vermögensschaden - wie hier geltend gemacht - ist in einem solchen Fall zu ersetzen, wenn auch die Hauptleistung erkennbar gerade dem Dritten zukommen soll: Die spezifischen Sorgfaltspflichten wären sonst niemandem gegenüber zu beachten, dem Gläubiger nicht, weil er die Leistung nicht erhält, und dem Dritten nicht, weil er nicht Vertragspartner ist. Eine Haftung gegenüber dem Dritten wird deshalb dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung - wie hier - erkennbar auch die (Vermögens)Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt wurden (SZ 59/51 mwN). Die Gattin des Mandanten hat auch ihre eigenen Ansprüche gegen den Beklagten an den nun klagenden Masseverwalter abgetreten.
Zum in erster Instanz vorgebrachten Verjährungseinwand kann beim derzeitigen Sachstand noch nicht Stellung genommen werden. Es ist nur aktenkundig, daß die Abtretung, auf die der Kläger seinen Ansprüche stützt, vom 9. Juni 1989 datiert und die Klage am 14. März 1990 bei Gericht überreicht wurde; wann allerdings die Geschädigten vom Schaden Kenntnis erlangten und ob sie dem Kläger eine bereits verjährte Forderung abtraten, steht nicht fest. Auch zu den übrigen Einwendungen des Beklagten zur Grund und Höhe der Klagsforderung kann noch nicht Stellung bezogen werden.
Demgemäß muß dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.