Rechtssatz RS0037133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037133
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des § 1299 ABGB verstanden werden.Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des Paragraph 1299, ABGB verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 637/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 637/94
- 1 Ob 33/97b
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b
nur: Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. (T1)
- 6 Ob 82/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 82/99y
nur T1; Beisatz: Der jahrelang mit der Buchhaltung und den steuerlichen Belangen des Klienten beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, diesen zu einer entsprechend geordneten Belegsammlung, allenfalls zur Führung von solchen Grundaufzeichnungen, die ihm die "zeitnahe" Buchung der Touristenexportgeschäfte ermöglichen oder allenfalls zur Führung eigener, den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Listen anzuhalten, falls ihm nicht ohnehin eine getrennte und übersichtliche Aufbuchung nach den tatsächlich übergebenen Belegen möglich ist. (T2)
- 6 Ob 144/08g
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 144/08g
Auch
- 6 Ob 44/09b
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g. (T3)
- 7 Ob 121/13i
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 121/13i
Vgl auch
- 6 Ob 53/21v
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 53/21v
Vgl
- 5 Ob 88/21h
Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 88/21h
vgl
Anm: Veröff: SZ 2021/98
- 5 Ob 62/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 62/24i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037133
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00637_9400000_002