Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, und der Beklagten über viele Jahre hinweg eine Geschäftsbeziehung, die die steuerliche Vertretung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Vornahme der Lohnverrechnung umfasste. Zur tatsächlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente sich die Beklagte dabei einer Buchhalterin, eines Bilanzbuchhalters und eines Steuerberaters. Dass die Beklagte für diese gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, und der Beklagten über viele Jahre hinweg eine Geschäftsbeziehung, die die steuerliche Vertretung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Vornahme der Lohnverrechnung umfasste. Zur tatsächlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente sich die Beklagte dabei einer Buchhalterin, eines Bilanzbuchhalters und eines Steuerberaters. Dass die Beklagte für diese gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
2. Die Beklagte ist Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB (1 Ob 637/94 = HS 25.643; 1 Ob 33/97b; 6 Ob 82/99y = RdW 2000/376; vgl auch Iro, Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, RdW 1997, 587). Als solche wird sie nach § 1300 Satz 1 ABGB unter anderem dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer „Kunst oder Wissenschaft" aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] § 1300 Rz 7). Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94 = HS 26.735), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94 = ecolex 1995, 402 ua).2. Die Beklagte ist Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB (1 Ob 637/94 = HS 25.643; 1 Ob 33/97b; 6 Ob 82/99y = RdW 2000/376; vergleiche auch Iro, Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, RdW 1997, 587). Als solche wird sie nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB unter anderem dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer „Kunst oder Wissenschaft" aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] Paragraph 1300, Rz 7). Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94 = HS 26.735), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94 = ecolex 1995, 402 ua).
Hinsichtlich eines Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass ihm, wenn er für seinen Mandanten jahrelang tätig war, aufgrund dieser Tätigkeit eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zugunsten des Mandanten obliege; in einem solchen Fall könne sogar seine Äußerung, „er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", durchaus als Rat im Sinne des § 1300 ABGB verstanden werden (1 Ob 637/94).Hinsichtlich eines Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass ihm, wenn er für seinen Mandanten jahrelang tätig war, aufgrund dieser Tätigkeit eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zugunsten des Mandanten obliege; in einem solchen Fall könne sogar seine Äußerung, „er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", durchaus als Rat im Sinne des Paragraph 1300, ABGB verstanden werden (1 Ob 637/94).
Die Beklagte hat somit für die von ihren Mitarbeitern gegenüber der Gesellschaft bzw dem Kläger erteilten Ratschläge bzw Auskünfte einzustehen, und zwar gemäß § 1300 Satz 1 ABGB bereits wegen Fahrlässigkeit und nicht - wie die Beklagte in ihrer Berufung meint - gemäß § 1300 Satz 2 ABGB nur bei Wissentlichkeit.Die Beklagte hat somit für die von ihren Mitarbeitern gegenüber der Gesellschaft bzw dem Kläger erteilten Ratschläge bzw Auskünfte einzustehen, und zwar gemäß Paragraph 1300, Satz 1 ABGB bereits wegen Fahrlässigkeit und nicht - wie die Beklagte in ihrer Berufung meint - gemäß Paragraph 1300, Satz 2 ABGB nur bei Wissentlichkeit.
3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist dem Kläger aufgrund der Befolgung der Ratschläge bzw Auskünfte der Mitarbeiter der Beklagten auch tatsächlich ein Schaden entstanden. Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufung gegen diese Annahme wendet, wird das Berufungsgericht sich damit bei seiner neuerlichen Entscheidung auseinander zu setzen haben.
4. Das Berufungsgericht ist bei Begründung seiner Abweisung des Klagebegehrens nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgegangen:
4.1. Diesen entspricht es nämlich nicht, dass von Seiten der Beklagten lediglich die Frage oder Überlegung in den Raum gestellt worden wäre, ob eine allfällige Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen angesichts der Verlustsituation aus steuerlicher Sicht Sinn machen würde; dem Kläger sei im Jahr 2000 eine Umwandlung nicht konkret nahegelegt oder empfohlen worden; ein Rat oder eine Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB sei darin somit nicht zu sehen.4.1. Diesen entspricht es nämlich nicht, dass von Seiten der Beklagten lediglich die Frage oder Überlegung in den Raum gestellt worden wäre, ob eine allfällige Umwandlung der Gesellschaft in ein Einzelunternehmen angesichts der Verlustsituation aus steuerlicher Sicht Sinn machen würde; dem Kläger sei im Jahr 2000 eine Umwandlung nicht konkret nahegelegt oder empfohlen worden; ein Rat oder eine Auskunft im Sinne des Paragraph 1300, ABGB sei darin somit nicht zu sehen.
Tatsächlich hat das Erstgericht festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mehrfach die Umwandlung empfohlen haben; dieser Empfehlung ist der Kläger letztlich auch nachgekommen. Gerade der Bilanzbuchhalter erörterte dem Kläger nach seiner internen Rücksprache bei der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2000, eine Umwandlung setze voraus, dass zunächst einmal die Anteile an der Gesellschaft an den Kläger als Alleingesellschafter übertragen werden, um dann in einem zweiten Schritt, nämlich Mitte 2001, die Umwandlung in ein Einzelunternehmen vornehmen zu können. Der Bilanzbuchhalter empfahl dem Kläger somit eine konkrete, auch zeitlich determinierte Vorgangsweise; dies ist als Rat im Sinne des § 1300 ABGB zu qualifizieren.Tatsächlich hat das Erstgericht festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mehrfach die Umwandlung empfohlen haben; dieser Empfehlung ist der Kläger letztlich auch nachgekommen. Gerade der Bilanzbuchhalter erörterte dem Kläger nach seiner internen Rücksprache bei der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2000, eine Umwandlung setze voraus, dass zunächst einmal die Anteile an der Gesellschaft an den Kläger als Alleingesellschafter übertragen werden, um dann in einem zweiten Schritt, nämlich Mitte 2001, die Umwandlung in ein Einzelunternehmen vornehmen zu können. Der Bilanzbuchhalter empfahl dem Kläger somit eine konkrete, auch zeitlich determinierte Vorgangsweise; dies ist als Rat im Sinne des Paragraph 1300, ABGB zu qualifizieren.
Die Beklagte hat diese Feststellung in ihrer Berufung angefochten; diese Feststellungsrüge hat das Berufungsgericht jedoch nicht erledigt. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht Bedenken gegen diese Feststellung haben, wird es um eine Beweiswiederholung nicht umhin können; es kann sich aber nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - einfach über die getroffene Feststellung hinwegsetzen.
4.2. Es mag zwar sein, wie das Berufungsgericht weiters meint, dass die Äußerung des Bilanzbuchhalters nicht unrichtig, sondern hinsichtlich der Verlustvorträge lediglich unvollständig gewesen ist. Nicht richtig ist jedoch, dass dies die Beklagte nicht haftbar mache, weil der Kläger nie signalisiert habe, an einer Umwandlung ernsthaft interessiert zu sein oder diese gar in Angriff nehmen zu wollen; dazu wäre er jedoch als gewissenhafter Kaufmann verpflichtet gewesen.
Tatsächlich hat sich ja sogar der Notar vor Errichtung des Umwandlungsvertrags an den Steuerberater der Beklagten gewendet, diesem von seinem Auftrag berichtet und um Übermittlung der Bilanz des Jahres 2000 zu diesem Zweck ersucht; diesem Ersuchen ist der Steuerberater nachgekommen. Selbst wenn man daher der Argumentation des Berufungsgerichts folgen würde, für den Bilanzbuchhalter sei die beabsichtigte Umsetzung seiner Empfehlung durch den Kläger nicht „signalisiert" worden, wäre es am Steuerberater (der ja selbst Empfehlungen in Richtung Umwandlung abgegeben hatte) gelegen gewesen, die unmittelbar bevorstehende Umwandlung noch abzuwenden. Warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen; es ist auch kein Grund ersichtlich.
4.3. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Kläger - wie das Berufungsgericht schließlich ausführt - erkennen hätte müssen, dass der Bilanzbuchhalter nicht kompetent zur Beurteilung einer Umwandlung gewesen sei.
Tatsächlich äußerte der Bilanzbuchhalter dem Kläger gegenüber ja, er werde intern, also bei der Beklagten Rücksprache halten; in weiterer Folge erweckte er beim Kläger den Eindruck, diese Rücksprache auch gehalten zu haben.
5. Das Berufungsgericht vertrat auch die Auffassung, die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters zugunsten seines Mandanten dürfe nicht überspannt werden. Es verwies dabei jedoch selbst darauf, dass der Steuerberater für einen aus seinem Fehlverhalten eingetretenen Schaden dem Mandanten gegenüber haftet, wenn der Eintritt des Schadens beim gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn vorhersehbar war (1 Ob 637/94). Gerade dies war aber der Fall: Wird eine Gesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, gehen die Verlustvorträge - zumindest nach den Feststellungen des Erstgerichts - verloren. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten daher - vor Abgabe ihrer Empfehlung umzuwandeln - zumindest eine Gegenüberstellung von Verlustvorträgen und Mindestkörperschaftssteuer erstellen müssen; tatsächlich wiesen sie jedoch den Kläger auf allfällige negative Konsequenzen der Umwandlung, nämlich den Verlust von Verlustvorträgen, nicht hin, sondern hoben ausschließlich die Vorteile der Umwandlung, insbesondere den Wegfall der Mindestkörperschaftssteuer, hervor.
6. Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Klagsabweisung vertretene Rechtsansicht wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Die derzeitigen Feststellungen des Erstgerichts lassen eine klagsabweisende Entscheidung nicht zu. Damit wird sich das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung nicht nur mit der unter 4.1. erwähnten Feststellungsrüge der Berufung der Beklagten, sondern auch mit deren weiteren Einwendungen (Verjährung, Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger, Mitverschulden des Klägers, Schadenshöhe bzw mangelnder Schadenseintritt) auseinandersetzen müssen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.