Rechtssatz RS0028561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028561
Geschäftszahl
5Ob307/84 (5Ob308/84 - 5Ob310/84)
Entscheidungsdatum
02.10.1984
Rechtssatz
Eine Anwendung des § 23 Abs 2 AngG käme - wenn man unterstellt, daß die zum Liquidationsausgleich im Ausgleichsverfahren entwickelte Rechtsprechung auch auf den im Konkurs zustandegekommenen Liquidationszwangsausgleich anzuwenden sei - überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses die konkrete Möglichkeit bestanden habe (allenfalls, daß sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die konkrete Möglichkeit ergeben habe), bei Entfall der Verpflichtung zur Gewährung von Abfertigungen einen erfüllbaren Zwangsausgleich zustandezubringen.Eine Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, AngG käme - wenn man unterstellt, daß die zum Liquidationsausgleich im Ausgleichsverfahren entwickelte Rechtsprechung auch auf den im Konkurs zustandegekommenen Liquidationszwangsausgleich anzuwenden sei - überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses die konkrete Möglichkeit bestanden habe (allenfalls, daß sich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz die konkrete Möglichkeit ergeben habe), bei Entfall der Verpflichtung zur Gewährung von Abfertigungen einen erfüllbaren Zwangsausgleich zustandezubringen.
Schlagworte
SW: Insolvenz, Beweislast, Beweispflicht, Unternehmensauflösung,
Angestellte, Zahlungspflicht, Wegfall, Auflösung, Ende
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028561
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00307_8400000_002