Norm
AngG §23 Abs1 IC · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Bei der Berechnung der Abfertigung bleiben Provisionen unberücksichtigt, wenn der separate Provisionsvertrag bereits vor dem letzten Monat des Dienstverhältnisses gekündigt worden war. Selbst Provisionen, die nach Auflösung des Provisionsvertrages fällig werden und im letzten Monat der Kündigungsfrist zur Auszahlung gelangen, finden keine Berücksichtigung, wenn das die Provision begründende Geschäft vor Auflösung des Provisionsvertrages getätigt wurde.
Schlagworte
SW: Bemessung, Grundlage, Bemessungsgrundlage, Vertreter,
Handelsvertreter, Beteiligung, Kündigung, Ende, Beendigung,
Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028565
Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00110_5800000_001