Rechtssatz RS0028576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028576
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Rechtssatz
Die Entschädigung für einen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der fiktiven Kündigungsfrist enstandenen weiteren Urlaubsanspruch ist ein Teil der Kündigungsentschädigung, auf die § 1 Abs 3 Z 3 IESG Anwendung findet.Die Entschädigung für einen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der fiktiven Kündigungsfrist enstandenen weiteren Urlaubsanspruch ist ein Teil der Kündigungsentschädigung, auf die Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG Anwendung findet.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 15/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObS 15/88
Veröff: SZ 62/16
- 9 ObS 1004/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 1004/90
Auch
- 8 ObS 2215/96k
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObS 2215/96k
Auch; nur: Die Entschädigung für einen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der fiktiven Kündigungsfrist enstandenen weiteren Urlaubsanspruch ist ein Teil der Kündigungsentschädigung. (T1)
- 8 ObS 2261/96z
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObS 2261/96z
Auch; nur T1
Schlagworte
SW: Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte,
Urlaubsentschädigung, vorzeitige Auflösung, Ende, Austritt,
Entlassung, Insolvenzentgeltsicherung, Konkurs, Insolvenz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028576
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_002