Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1.) Zur Revision des Beklagten:
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Die Finanzprokuratur wird dazu auf die ihr bereits bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 1988, 9 Ob S 7/88, vom 24. Oktober 1988, 9 Ob S 3-6/88, und vom 16. November 1988, 9 Ob S 1001/88, verwiesen.
Das Berufungsgericht hat die streitentscheidende Frage, welcher Zeitraum für die Bemessung der Kündigungsentschädigung im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz des Klägers als Betriebsratsmitglied heranzuziehen ist, im Sinne der ständigen Rechtsprechung zutreffend gelöst. Es genügt daher, zu dieser Frage auf die Vorentscheidungen des erkennenden Senates
(Arb 10.407 = ZAS 1986/18; Arb 10.473 = JBl 1986, 267) denen sich der 5. Senat (WBl. 1988, 123 und 237) mit weiteren Argumenten angeschlossen hat (iglS 9 Ob A 43, 72/88 vom 16. März 1988, 9 Ob S 3-6/88 vom 24. Oktober 1988 und 9 Ob S 1001/88 vom 16. November 1988) zu verweisen. Zu einer neuerlichen Auseinandersetzung mit der (auch in der E 9 Ob S 3-6/88 behandelten) Kritik von Spielbüchler (ZAS 1986, 130 ff), Tomandl (ZAS 1986, 109 ff) und Andexlinger (RdW 1987, 167) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (DRdA 1987, 218 !Ziniel ; RdW 1987, 238) und den Argumenten des Erstgerichtes besteht im vorliegenden Fall schon deshalb kein Anlaß, weil der Kläger nicht gemäß § 25 Abs 1 KO, sondern wegen Vorenthaltens seines Entgelts ausgetreten ist und weil das Arbeitsamt bei der Entscheidung an die insolvenzrechtliche Feststellung über das Bestehen des vom Masseverwalter (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) anerkannten Forderung des Klägers gebunden war.(Arb 10.407 = ZAS 1986/18; Arb 10.473 = JBl 1986, 267) denen sich der 5. Senat (WBl. 1988, 123 und 237) mit weiteren Argumenten angeschlossen hat (iglS 9 Ob A 43, 72/88 vom 16. März 1988, 9 Ob S 3-6/88 vom 24. Oktober 1988 und 9 Ob S 1001/88 vom 16. November 1988) zu verweisen. Zu einer neuerlichen Auseinandersetzung mit der (auch in der E 9 Ob S 3-6/88 behandelten) Kritik von Spielbüchler (ZAS 1986, 130 ff), Tomandl (ZAS 1986, 109 ff) und Andexlinger (RdW 1987, 167) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (DRdA 1987, 218 !Ziniel ; RdW 1987, 238) und den Argumenten des Erstgerichtes besteht im vorliegenden Fall schon deshalb kein Anlaß, weil der Kläger nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO, sondern wegen Vorenthaltens seines Entgelts ausgetreten ist und weil das Arbeitsamt bei der Entscheidung an die insolvenzrechtliche Feststellung über das Bestehen des vom Masseverwalter (im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) anerkannten Forderung des Klägers gebunden war.
Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des
Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen
gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl auch
§§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Eine solche Entscheidung liegt hier
nicht vor, doch besteht eine Bindung an die insolvenzrechtliche
Feststellung der Forderung. Das Arbeitsamt hat nämlich, soweit der
dritte Satz des § 6 Abs 5 IESG anzuwenden ist, dem Antrag ohne
weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten
Auszug des Anmeldungsverzeichnisses der gerichtliche Anspruch im
Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Ist ein
Konkursverfahren anhängig und die Forderung Gegenstand der Anmeldung
(also keine Masseforderung; siehe dazu Arb 10.098; ZfVB 1984/3/1099
und Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei
Insolvenz2 170) so tritt gemäß § 6 Abs 5 IESG an die Stelle der
befristeten Erklärung (die der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 4 IESG
über Aufforderung des Arbeitsamtes zur Richtigkeit jeder Forderung
auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld abzugeben hat) die
unverzügliche Übersendung eines Auszuges aus dem
Anmeldungsverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter. Mit der
Bindung an gerichtliche Entscheidungen geht somit eine Bindung an
die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches Hand
in Hand (Schwarz-Holzer-Holler aaO). Diese Gleichstellung mit
gerichtlichen Entscheidungen in bezug auf die Bindungswirkung
entspricht der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) neu
gefaßten Bestimmung des § 60 Abs 2 Satz 2 KO, die anordnet: "Wenn
der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten
hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden" (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (§ 109 Abs 1 und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981, 31 ff), der die Neufassung des § 60 Abs 2 Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil damit die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" einfach nicht berücksichtigt wird. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; VwGH 16. März 1982, Arb 10.098). Der gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979 (Arb 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebensowenig bindend seien (in diesem Sinn auch ZfVB 1986/1/194 mwN; aMhat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden" (siehe dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch, Rz 1508, 697). Für die Feststellung im Konkurs kommt es darüber hinaus nur darauf an, daß die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Gläubiger bestritten worden ist, während eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung für den (Teilnahmeanspruch im) Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (Paragraph 109, Absatz eins und 2 KO). Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (ZAS 1981, 31 ff), der die Neufassung des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 KO noch nicht berücksichtigen konnte, ist nicht zu folgen, weil damit die gesetzliche Anordnung "hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung stattzugeben" einfach nicht berücksichtigt wird. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw. die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruches seiner Entscheidung zugrundezulegen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 169; VwGH 16. März 1982, Arb 10.098). Der gegenteiligen - vor dem Inkrafttreten des IRÄG ergangenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1979 (Arb 9.876), wonach für den Bereich des IESG davon auszugehen sei, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (zB also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile) hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruchs als gesicherten ebensowenig bindend seien (in diesem Sinn auch ZfVB 1986/1/194 mwN; aM
Rechberger aaO 33) als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO), teils außerhalb des Konkurses (§ 61 KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben, (s. auch ZfVB 1987/2/624; ZfVB 1984/3/1099) und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen (auch Rechberger aaO 33). Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungs- und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (§ 1 Abs 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt, aber eine dem § 7 Abs 1 Z 1 UVG analoge Bestimmung - diese Vorschrift verpflichtet das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht - für das insoweit vergleichbare System der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht getroffen. Die Wortinterpretation der Entscheidung Arb 9.876, das Gesetz ordne an, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte Anspruch im Konkurs festgestellt ist, sage aber nicht "falls der Anspruch als gesicherter im Konkurs festgestellt ist" ist nicht nachvollziehbar. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen (Schwarz-Holzer-Holler aaO; Dirschmied, DRdA 1980, 383; Arb 10.098).Rechberger aaO 33) als Parteierklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO), teils außerhalb des Konkurses (Paragraph 61, KO) bestimmte rechtskraftähnliche Wirkung haben, (s. auch ZfVB 1987/2/624; ZfVB 1984/3/1099) und daher die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu prüfen habe, ob ein gesicherter Anspruch vorliege, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber in Paragraph 7, IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 KO ausdrücklich das Gegenteil angeordnet und insbesondere bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht hat, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen (auch Rechberger aaO 33). Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungs- und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt, aber eine dem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG analoge Bestimmung - diese Vorschrift verpflichtet das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht - für das insoweit vergleichbare System der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht getroffen. Die Wortinterpretation der Entscheidung Arb 9.876, das Gesetz ordne an, dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte Anspruch im Konkurs festgestellt ist, sage aber nicht "falls der Anspruch als gesicherter im Konkurs festgestellt ist" ist nicht nachvollziehbar. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw. die Feststellung im Konkurs (Paragraph 109, Absatz eins, KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruches gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen (Schwarz-Holzer-Holler aaO; Dirschmied, DRdA 1980, 383; Arb 10.098).
Aus all dem folgt für den gegenständlichen Fall, daß das Arbeitsamt bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen hatte, daß diesem gegen seinen Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse Ansprüche auf Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und Abfertigung im angemeldeten Umfang, also unter Zugrundelegung eines Kündigungsschutzes und einer fiktiven Kündigungsfrist bis 24. März 1991, gebührte und bei der Prüfung der Frage, ob ein gesicherter Anspruch vorliegt, nur die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG von Amts wegen wahrzunehmen hatte.
Dem Anspruchsausschluß nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Kläger selbst dadurch Rechnung getragen, daß er die im Konkurs festgestellte Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 23. Oktober 1987 bis 24. März 1991 in der Höhe von S 532.398,-- nur unter Anrechnung jener Beträge begehrt, die er infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Gegen den Ausspruch dieser Begrenzung im angefochtenen Urteil erheben die Streitteile - anders nur der Kläger bei der Urlaubsentschädigung - keine Einwände; trotzdem ist auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Ausspruches einzugehen, weil das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (8 Ob 606/78; 1 Ob 620/80; 1 Ob 13/82; ZVR 1987/93 ua).Dem Anspruchsausschluß nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG hat der Kläger selbst dadurch Rechnung getragen, daß er die im Konkurs festgestellte Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 23. Oktober 1987 bis 24. März 1991 in der Höhe von S 532.398,-- nur unter Anrechnung jener Beträge begehrt, die er infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Gegen den Ausspruch dieser Begrenzung im angefochtenen Urteil erheben die Streitteile - anders nur der Kläger bei der Urlaubsentschädigung - keine Einwände; trotzdem ist auf die Frage der Zulässigkeit eines solchen Ausspruches einzugehen, weil das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (8 Ob 606/78; 1 Ob 620/80; 1 Ob 13/82; ZVR 1987/93 ua).
Da betagte Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs 2 KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (§ 3 Abs 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB; § 29 Abs 2 AngG) im Konkurs sofort "fällig", obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Die Lehre deutet diese Bestimmung als auflösende Bedingung (- bei einer solchen besteht auch im Konkurs ein Zahlungsanspruch !§ 16 KO -), so daß bereits entstandene (und fällige) Forderungen im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbes erlöschen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 135 f mwN). Ist aber der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sofort fällig, in seinem Bestand aber für das einen Zeitraum von drei Monaten übersteigende Entgelt von künftigen Ereignissen abhängig, bleibt nur die Möglichkeit, vorerst die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.Da betagte Forderungen im Konkurs (Paragraph 14, Absatz 2, KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (Paragraph 3, Absatz 3, IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, Absatz 2, AngG) im Konkurs sofort "fällig", obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Die Lehre deutet diese Bestimmung als auflösende Bedingung (- bei einer solchen besteht auch im Konkurs ein Zahlungsanspruch !§ 16 KO -), so daß bereits entstandene (und fällige) Forderungen im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbes erlöschen (Schwarz-Holzer-Holler aaO 135 f mwN). Ist aber der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sofort fällig, in seinem Bestand aber für das einen Zeitraum von drei Monaten übersteigende Entgelt von künftigen Ereignissen abhängig, bleibt nur die Möglichkeit, vorerst die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
2.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, daß das Berufungsgericht auch die Urlaubsentschädigung in Höhe von S 76.787,-- nur unter dem Vorbehalt des § 1 Abs 3 Z 3 IESG (Einrechnung künftiger Ersparnisse und künftigen Erwerbs) zugesprochen hat. Auf die Gründe der Revision, wonach eine solche Einrechnung arbeitsrechtlich unstatthaft sei, ist nicht einzugehen. Entscheidend ist nämlich ausschließlich, ob dieser Anspruch als "Kündigungsentschädigung" unter die anspruchsbegrenzende Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG fällt. Das ist aber zu bejahen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, setzt § 9 UrlG einen im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits bestehenden offenen Urlaubsanspruch voraus (Arb 9.643; 9.871; 10.217 ua). Ein Ersatzanspruch wie der vorliegende (der die Urlaubsentschädigung für die Jahre 1988/89 bis 1991/92, also für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 22. Juli 1987 betrifft), kann nicht auf § 9 UrlG allein, sondern nur auf die Bestimmung des § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) iVm § 9 UrlG gestützt werden. Ein derartiger Anspruch ist - so wie ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) gebührenden Ersatzanspruches zu berücksichtigen (Arb 9.871; 10.217). Damit ist aber die Entschädigung für einen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen weiteren Urlaubsanspruch ein Teil der Kündigungsentschädigung. Auf diese Entschädigung findet, auch wenn eine Einrechnung nach § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) nicht stattzufinden hätte (so aber RdW 1988, 137 = WBl 1988, 237), § 1 Abs 3 Z 3 IESG Anwendung. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch diesen Teil des Anspruches des Klägers nur unter Anrechnung dessen zugesprochen, was er sich in der Zeit vom 23. Oktober 1987 bis 24. März 1991 infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben absichtlich versäumt (bzw. ersparen, erwerben oder versäumen wird). Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich aufDer Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, daß das Berufungsgericht auch die Urlaubsentschädigung in Höhe von S 76.787,-- nur unter dem Vorbehalt des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG (Einrechnung künftiger Ersparnisse und künftigen Erwerbs) zugesprochen hat. Auf die Gründe der Revision, wonach eine solche Einrechnung arbeitsrechtlich unstatthaft sei, ist nicht einzugehen. Entscheidend ist nämlich ausschließlich, ob dieser Anspruch als "Kündigungsentschädigung" unter die anspruchsbegrenzende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG fällt. Das ist aber zu bejahen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, setzt Paragraph 9, UrlG einen im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits bestehenden offenen Urlaubsanspruch voraus (Arb 9.643; 9.871; 10.217 ua). Ein Ersatzanspruch wie der vorliegende (der die Urlaubsentschädigung für die Jahre 1988/89 bis 1991/92, also für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 22. Juli 1987 betrifft), kann nicht auf Paragraph 9, UrlG allein, sondern nur auf die Bestimmung des Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) in Verbindung mit Paragraph 9, UrlG gestützt werden. Ein derartiger Anspruch ist - so wie ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) gebührenden Ersatzanspruches zu berücksichtigen (Arb 9.871; 10.217). Damit ist aber die Entschädigung für einen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen weiteren Urlaubsanspruch ein Teil der Kündigungsentschädigung. Auf diese Entschädigung findet, auch wenn eine Einrechnung nach Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) nicht stattzufinden hätte (so aber RdW 1988, 137 = WBl 1988, 237), Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG Anwendung. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch diesen Teil des Anspruches des Klägers nur unter Anrechnung dessen zugesprochen, was er sich in der Zeit vom 23. Oktober 1987 bis 24. März 1991 infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben absichtlich versäumt (bzw. ersparen, erwerben oder versäumen wird). Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf
§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Zu einem weiteren Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) im Umfang der eigenen erfolglosen Revision besteht kein Anlaß.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Zu einem weiteren Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) im Umfang der eigenen erfolglosen Revision besteht kein Anlaß.