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Rechtssatz RS0028619×

Rechtssatz RS0028619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028619

Geschäftszahl

9ObS15/88; 5Ob281/02p

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Rechtssatz

Da betagte Forderungen im Konkurs (Paragraph 14, Absatz 2, KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (Paragraph 3, Absatz 3, IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, Absatz 2, AngG) im Konkurs sofort "fällig"; obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Vorerst ist daher die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 15/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObS 15/88
    Veröff: SZ 62/16
  • 5 Ob 281/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 281/02p
    Vgl aber; nur: Da betagte Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs 2 KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (§ 3 Abs 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB; § 29 Abs 2 AngG) im Konkurs sofort "fällig". (T1); Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T2);Veröff: SZ 2002/175

Schlagworte

SW: Insolvenzentgeltsicherung, Fälligkeit, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Entschädigung, Ersatzpflicht, Einrechnung, Austritt, Entlassung, Insolvenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028619

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_003