Rechtssatz RS0028585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028585
Entscheidungsdatum
28.02.2011
Rechtssatz
Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG).Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 146/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 146/87
- 9 ObA 68/02v
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 68/02v
Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist. (T1)
- 9 ObA 128/10d
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
Beis wie T1
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Angestellte, Ende, Beendigung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028585
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00146_8700000_001