Nach § 27 Z 2 AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Nach ständiger Judikatur muss es sich dabei um eine "dauernde", nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029336, Arb 10.108, 11.144, RdW 1987, 268, RdW 1991, 23, DRdA 1994, 320 uva). Die Auffassung der Revisionswerberin, dass auf den subjektiven Eindruck abzustellen sei, den der Dienstgeber von der Situation habe, steht sowohl mit dem Wortlaut als auch dem erkennbaren Zweck der Bestimmung im Widerspruch. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers nicht von Bedeutung sein kann, sondern die Frage, ob ein Entlassungstatbestand erfüllt ist, stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (so schon 9 ObA 146/87; siehe auch RIS-Justiz RS0029107). Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung ist mit der gesetzlichen Interessenabwägung, eine vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses nur dort zuzulassen, wo der Weiterbestand tatsächlich für den Dienstgeber unzumutbar ist, nicht vereinbar. Es erscheint daher denkunmöglich, einen Entlassungsgrund schon bei jedem längeren Krankenstand immer dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber nur die subjektive Fehlvorstellung hat, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht wieder arbeitsfähig wird. Es obliegt vielmehr dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist.Nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Nach ständiger Judikatur muss es sich dabei um eine "dauernde", nicht bloß vorübergehende Dienstunfähigkeit handeln, die von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029336, Arb 10.108, 11.144, RdW 1987, 268, RdW 1991, 23, DRdA 1994, 320 uva). Die Auffassung der Revisionswerberin, dass auf den subjektiven Eindruck abzustellen sei, den der Dienstgeber von der Situation habe, steht sowohl mit dem Wortlaut als auch dem erkennbaren Zweck der Bestimmung im Widerspruch. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers nicht von Bedeutung sein kann, sondern die Frage, ob ein Entlassungstatbestand erfüllt ist, stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (so schon 9 ObA 146/87; siehe auch RIS-Justiz RS0029107). Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung ist mit der gesetzlichen Interessenabwägung, eine vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses nur dort zuzulassen, wo der Weiterbestand tatsächlich für den Dienstgeber unzumutbar ist, nicht vereinbar. Es erscheint daher denkunmöglich, einen Entlassungsgrund schon bei jedem längeren Krankenstand immer dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber nur die subjektive Fehlvorstellung hat, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht wieder arbeitsfähig wird. Es obliegt vielmehr dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist.
Da die beklagte Partei gar nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung auch objektiv eine "dauernde" Dienstunfähigkeit im Sinne der zitierten Judikatur zu erwarten gewesen wäre und die Klägerin auch weniger als fünf Monate nach Beginn ihres Krankenstandes wieder dienstbereit und -fähig gewesen ist, kann - ohne dass auf die unzulässigen Neuerungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin eingegangen werden muss - dahingestellt bleiben, ob erst bei einer (objektiv beurteilten) Krankenstandsdauer von mehr als sechs Monaten im Regelfall eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" angenommen werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Da die beklagte Partei gar nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung auch objektiv eine "dauernde" Dienstunfähigkeit im Sinne der zitierten Judikatur zu erwarten gewesen wäre und die Klägerin auch weniger als fünf Monate nach Beginn ihres Krankenstandes wieder dienstbereit und -fähig gewesen ist, kann - ohne dass auf die unzulässigen Neuerungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Klägerin eingegangen werden muss - dahingestellt bleiben, ob erst bei einer (objektiv beurteilten) Krankenstandsdauer von mehr als sechs Monaten im Regelfall eine "dauernde Arbeitsunfähigkeit" angenommen werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.