Norm
ABGB §1162 II
AngG §26 II1
Rechtssatz
Die Weigerung des Arbeitnehmers, nach einer Suspendierung zu einer Aussprache mit dem Betriebsrat in den Betrieb zu kommen, läßt noch nicht auf einen Austrittswillen des Arbeitnehmers schließen, da darin nicht eine Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, zu erblicken ist.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Angestellte, Aufnahme, Dienstnehmer, Arbeitnehmer,
Auslegung, Interpretation, Wille, Freistellung, Dienstfreistellung,
Arbeitsfreistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028623
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00309_9200000_001