Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem vermeintliche Feststellungsmängel geltend gemacht werden, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem vermeintliche Feststellungsmängel geltend gemacht werden, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Für die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es einer darauf gerichteten Willenserklärung, die bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen muß. Es muß die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht zum Ausdruck gebracht werden, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 547; Arb 10.489, 10.890 ua).
Daß der vom Dienst suspendierte Kläger durch seine Gattin der Beklagten mitteilen ließ, daß er zu dem von der Beklagten festgesetzten Aussprachetermin mit dem Betriebsrat am 27.9.1989 um 12.00 Uhr nicht kommen werde und letztlich auch nicht erschien, läßt seinen Austrittswillen nicht erkennen. Die Weigerung des Klägers, zu diesem Termin zu erscheinen, läßt nicht zweifelsfrei darauf schließen, daß er keine Dienstleistungen mehr für die Beklagte erbringen oder das Arbeitsverhältnis beenden wollte, da er vor der Aufhebung der Suspendierung oder mangels einer sonstigen Aufforderung, zur Arbeit zu erscheinen, nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet war. In der Einladung zu einer Besprechung mit dem Betriebsrat ist aber eine Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, nicht zu erblicken.
Aus der vom Kläger rund eine Woche nach dem 26.9.1989 unterfertigten, vom Arbeitgeber vorgelegten Erklärung (Beilage 14), daß das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt geendet habe und er auf weitere Ansprüche welcher Art immer verzichte, ist nicht auf einen Austrittswillen des Klägers zu schließen, da nicht festgestellt wurde, daß diese Vermerke vom Kläger beigesetzt wurden. Auch die Krankenkassenabmeldung enthält diesen Vermerk (vorzeitiger Austritt) und war von der Beklagten veranlaßt worden. Aus der Unterschrift des Klägers läßt sich mangels weiterer Erklärungen auch kein Rechtsgestaltungswille im Sinn eines Einverständnisses zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses erblicken. Der Kläger hat nach seinen Angaben die Arbeitspapiere in der Annahme abgeholt, entlassen worden zu sein (AS 75, 191, 195). Ein unbegründetes Verlangen nach Ausfolgung der Arbeitspapiere, das allenfalls auf einen Austritt schließen hätte lassen, steht nicht fest; dazu kommt, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Abholung der Arbeitspapiere bereits bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet war. Der Arbeitgeber hatte daher zu diesem Zeitpunkt bereits einseitig eine Handlung vorgenommen, die auf den Willen, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, schließen ließ.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war davon abhängig, daß die darauf gerichtete Willenserklärung auch dem anderen Teil zuging (Arb 10.145). Da der Kläger die Arbeitspapiere einschließlich der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem Vermerk "vorzeitiger Austritt" rund eine Woche nach dem 26.9.1989 erhielt und der Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag erteilt hatte, den suspendierten Kläger wegen vorzeitigen Austritts rückwirkend abzumelden, der Kläger aber keine, eine Austrittserklärung bildende Äußerung abgab, war bei Übergabe der Arbeitspapiere an den Kläger objektiv erkennbar, daß die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beenden wollte (9 Ob A 28/92). Der Kläger konnte daher bei objektiver Betrachtung der ihm zugegangenen Erklärungen von einer Entlassung durch die Beklagte ausgehen.
Für den Kläger ist aber damit nichts gewonnen, da er berechtigt entlassen wurde.
Der Kläger meldete sich am 25.9.1989 in der Zentrale zu Baustellenbesuchen ab, fuhr aber nach Hause und erstattete wahrheitswidrig den Tätigkeitsbericht, am 25.9.1989 um 14.00 Uhr Baustellenkontrollen am Raiffeisenhof und Thalerhof durchgeführt zu haben. Die Erstattung dieses bewußt unrichtigen Tätigkeitsberichtes begründet Vertrauensunwürdigkeit. Als auch im Außendienst tätiger Angestellter, der dabei nicht exakt überwacht werden konnte, stand der Kläger in einer Position, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzte (RdW 1986, 250; RdW 1988, 105; Arb 10.017; 9 Ob A 104/92).
Der Arbeitgeber war im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Klägers angewiesen. Auch wenn - nach vorherigen Verdachtsmomenten - nur der Vorfall vom 25.9.1989 erwiesen ist, begründete dieses Verhalten des Klägers, der zudem die auf eigener Wahrnehmung beruhenden Vorhaltungen des geschäftsführenden Gesellschafters leugnete, die gerechtfertigte Befürchtung, daß die Interessen und Belange der Beklagten durch den Kläger gefährdet seien. Dem Kläger gebührt daher die begehrte Kündigungsentschädigung nicht.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.