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Rechtssatz RS0029130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029130

Geschäftszahl

9ObA309/92

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 B

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmer nach einem Vorfall, der eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt, vom Arbeitgeber nur deshalb suspendiert, da er der Ansicht war, daß er über eine Kündigung oder Entlassung ohne Beiziehung des Betriebsrates nicht hätte entscheiden können und erhielt der Arbeitnehmer eine Woche nach diesem Vorfall die Arbeitspapiere einschließlich der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem Vermerk "vorzeitiger Austritt", hatte jedoch keine, eine Austrittserklärung bildende Äußerung abgegeben, war bei Übergabe der Arbeitspapiere objektiv erkennbar, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beenden wollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Auflösung, Treuepflicht, Enthebung, Freistellung, Suspendierung, Verwirkung, Verspätung, Verfristung, Unverzüglichkeit, Irrtum, Rechtsirrtum, Ausspruch, Abmeldung, Krankenversicherung, Krankenkasse, Sozialversicherung, Erklärung, Auslegung, Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029130

Dokumentnummer

JJR_19930127_OGH0002_009OBA00309_9200000_002