Rechtssatz
Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend, zB dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer seine Arbeit in der erkennbaren Absicht, ihr dauernd fernzubleiben, verlässt, indem er seinen Arbeitsgenossen mitteilt, dass er austrete. Ebenso liegt eine Auflösung vor, wenn ein Dienstnehmer die Auszahlung der Abfertigung verlangt.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Interpretation, Auslegung, schlüssig, konkludent, Erklärung, Niederlegung, Arbeitsniederlegung, Adressat, Empfänger, Erkrankung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028631
Dokumentnummer
JJR_19530109_OGH0002_0020OB00773_5200000_001