Rechtssatz RS0028632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028632
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Rechtssatz
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist Paragraph 1313, a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028632
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0060OB00621_9100000_001