Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport einen bundesweiten einstufigen baukünstlerischen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für die Erweiterung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt B***** ausgelobt. In der Wettbewerbsausschreibung sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
1.2. Rechtsgrundlage:
Für Auslober und Teilnehmer ist die Wettbewerbsordnung der Architekten (WOA, Ausgabe 1988), herausgegeben von der Bundesingenieurkammer, verbindliche Rechtsgrundlage, soweit diese Wettbewerbsausschreibung nichts anderes bestimmt. Mit der Einreichung seiner Wettbewerbsarbeit nimmt jeder Teilnehmer alle in vorliegender Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Die Entscheidungen des Preisgerichtes sind endgültig.
1.4. ......
Es sind folgende Preise exklusive Mehrwertsteuer vorgesehen:
Ein erster Preis mit S 200.000,
ein zweiter Preis mit S 160.000,
ein dritter Preis mit S 120.000.
Außerdem wird das Preisgericht ermächtigt, fünf Ankäufe in der Höhe von je S 60.000,-- zu vergeben. Das Preisgericht behält sich in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Preise bzw Anerkennungspreise vor. Der erste Preis und die angegebene Gesamtsumme werden jedoch in jedem Fall vergeben. Stellt sich beim Öffnen der Kuverts mit den Namen der Preisträger heraus, daß der Verfasser eines preisgekrönten Projektes nicht teilnahmeberechtigt war, so rückt das in der Reihenfolge nachfolgende Projekt zu den Preisträgern auf. Das Preisgericht wird zu diesem Zweck vor Öffnung der Kuverts ein Nachrückerprojekt vorschlagen.
Der Kläger beteiligte sich an diesem Wettbewerb.
Die Jury, welche aus namhaften Architekten bestand, führte die Beurteilung der eingereichten Projekte am 6. Juni und 7. Juni 1990 durch. Nach einer ersten Qualifikationsrunde verblieben von 20 eingelangten Projekten noch 8; die übrigen 12 wurden ausgeschieden. Nach einer neuerlichen Kontrolle schied die Jury 4 weitere Projekte aus, so daß für den zweiten Qualifikationsrundgang noch vier Projekte, und zwar die Projekte 1, 2 (das ist jenes des Klägers), 3 und 9 verblieben.
Am 7. Juni 1990 gelangte die Jury letztlich zum Ergebnis, daß nur die Projekte 1 und 3 preiswürdig seien. Sie beschloß einstimmig, dem Projekt 3 den ersten Preis und dem Projekt 1 den zweiten Preis zuzuerkennen. Die Jury bedauerte, daß weitere Preise bzw Ankäufe (Anerkennungspreise) nicht vergeben werden könnten, weil keines der verbleibenden Projekte durch eine besondere Aussage hervorgetreten sei. Es wurde daher die Ansicht vertreten, daß die verbliebene Preisgeldsumme nach Abzug des ersten und zweiten Preises in Höhe von S 420.000,-- zu gleichen Teilen auf die übrigen 18 Projektverfasser aufgeteilt werden solle, was auch geschah. Der Kläger erhielt so S 28.000,--.
Die WOA 1988 enthält unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen:
§ 4 Rechtsgrundlagen des Architektenwettbewerbes sind in nachstehender Reihenfolge der Inhalt der Wettbewerbsunterlagen (§§ 27, 28) die Fragenbeantwortung (§ 33) des konkreten Architektenwettbewerbes und die Wettbewerbsordnung der Architekten (WOA). Für alle Wettbewerbsteilnehmer haben grundsätzlich gleiche objektive Bedingungen zu gelten.Paragraph 4, Rechtsgrundlagen des Architektenwettbewerbes sind in nachstehender Reihenfolge der Inhalt der Wettbewerbsunterlagen (Paragraphen 27, 28,) die Fragenbeantwortung (Paragraph 33,) des konkreten Architektenwettbewerbes und die Wettbewerbsordnung der Architekten (WOA). Für alle Wettbewerbsteilnehmer haben grundsätzlich gleiche objektive Bedingungen zu gelten.
§ 19 Preise:Paragraph 19, Preise:
Der Auslober hat für die besten eingereichten Wettbewerbsarbeiten
Preise in Geld auszusetzen......
Es sind in der Regel drei Preise und je nach Größe des
Wettbewerbes drei oder mehr Anerkennungspreise auszusetzen.
.......
In zu begründenden Ausnahmefällen bleibt es der Jury vorbehalten,
eine andere Aufteilung der ausgesetzten Preise und
Anerkennungspreise vorzunehmen. Dabei ist aber die Gesamtsumme
der ausgesetzten Preisgelder in jedem Fall zu vergeben und auch
die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall
beizubehalten .... Für den Fall, daß sich nach Vorliegen des
Wettbewerbsergebnisses herausstellt, daß auf ein prämiertes
Projekt Ausscheidungsgründe gemäß § 36 Abs 4 erster Satz
zutreffen und kein Nachrücker an dessen Stelle treten kann, ist
das für diesen Rang ausgelobte Preisgeld bzw der
Anerkennungspreis zu gleichen Teilen auf alle Projekte der
engeren Wahl (gemäß § 36 Abs 6), die nicht prämiert wurden,
aufzuteilen ......
§ 36 Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten ....
Abs 2 Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten hat gemäß den
Auslobungsunterlagen und der Fragenbeantwortung zu erfolgen......
Abs 4 Bei Vorliegen mangelnder Teilnahmeberechtigung bzw sonstiger Verstöße gegen § 7 Abs 2, 3 und 5 oder eines Ausschließungsgrundes gemäß § 8 ist das betroffene Projekt auszuscheiden.Absatz 4, Bei Vorliegen mangelnder Teilnahmeberechtigung bzw sonstiger Verstöße gegen Paragraph 7, Absatz 2, 3 und 5 oder eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 8, ist das betroffene Projekt auszuscheiden.
Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen die WOA - Formalfehler, Unterschreitung des Erfordernisprogrammes, Untererfüllung der geforderten Leistungen usw - obliegt es der Jury, darüber zu entscheiden, ob das Projekt ausgeschieden werden muß oder nicht.
Projekte, die dem Erfordernisprogramm (§ 28 Abs 3) in wesentlichen Punkten nicht Rechnung tragen, können nicht mit Preisen, wohl aber mit Anerkennungspreisen und Unkostenbeiträgen bedacht werden.Projekte, die dem Erfordernisprogramm (Paragraph 28, Absatz 3,) in wesentlichen Punkten nicht Rechnung tragen, können nicht mit Preisen, wohl aber mit Anerkennungspreisen und Unkostenbeiträgen bedacht werden.
Abs 6: Die Entscheidungen des Preisgerichtes sind verbal zu begründen. Die Projekte der engeren Wahl, mindestens aber die doppelte Anzahl der Projekte, für die Preise und Anerkennungspreise vorgesehen sind, sind verbal zu beurteilen.Absatz 6 :, Die Entscheidungen des Preisgerichtes sind verbal zu begründen. Die Projekte der engeren Wahl, mindestens aber die doppelte Anzahl der Projekte, für die Preise und Anerkennungspreise vorgesehen sind, sind verbal zu beurteilen.
Abs. 7: Das Preisgericht reiht eine entsprechende Anzahl von Wettbewerbsprojekten, die für den Fall, daß auf prämierte Projekte Ausscheidungsgründe gemäß § 36 Abs 4 zutreffen, an deren Stelle nachrücken (Nachrücker). Dabei ist die Reihenfolge des Nachrückens für die Gruppe der Preise und für die Gruppe der Anerkennungspreise separat festzulegen.Absatz 7 :, Das Preisgericht reiht eine entsprechende Anzahl von Wettbewerbsprojekten, die für den Fall, daß auf prämierte Projekte Ausscheidungsgründe gemäß Paragraph 36, Absatz 4, zutreffen, an deren Stelle nachrücken (Nachrücker). Dabei ist die Reihenfolge des Nachrückens für die Gruppe der Preise und für die Gruppe der Anerkennungspreise separat festzulegen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Betrag von S 80.000,-- sA im wesentlichen mit dem Vorbringen, verbindliche Rechtsgrundlage für Auslober und Teilnehmer sei die WOA gewesen. Diese könne durch einzelne Wettbewerbsausschreibungen oder Juryentscheidungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Eine gegen sie verstoßende Preiszuerkennung sei nichtig. Entgegen der WOA habe die Jury nur zwei der im zweiten Qualifikationsrundgang verbliebenen vier Projekte mit einem Preis bedacht und das restliche Preisgeld auf die übrigen 18 Projektverfasser aufgeteilt. Richtig wäre es gewesen, dem Kläger und einem weiteren Teilnehmer, die beide gemeinsam mit den Trägern des ersten und zweiten Preises in der zweiten Qualifikationsrunde verblieben seien, je die Hälfte des dritten Preises sowie einen Anerkennungspreis zuzüglich Umsatzsteuer, somit insgesamt S 108.000,-- zuzuerkennen. Abzüglich der erhaltenen S 28.000,-- ergebe sich eine Forderung von S 80.000,--. Die beklagte Partei sei passiv legitimiert, weil fehlerhafte Entscheidungen des Preisgerichtes dem Auslober zuzurechnen seien. Dem Preisgericht seien schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Das mit dem zweiten Preis bedachte Projekt habe dem Erfordernisprogramm nicht Rechnung getragen und hätte nicht mit einem Preis bedacht werden dürfen. Es seien entgegen der Ausschreibung keine Nachrücker bestimmt worden. Insgesamt widerspreche die Aufteilung der Preise und Anerkennungsgelder den Bestimmungen der WOA.
Die Beklagte wandte neben der Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, in der Wettbewerbsausschreibung sei ausdrücklich vorgesehen, daß sich das Preisgericht in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Preise und Anerkennungspreise vorbehalte. Im übrigen habe die Ausschreibung nur bestimmt, daß der erste Preis und die angegebene Gesamtsumme in jedem Fall zu vergeben seien. Diese Bestimmung habe Anwendung zu finden und nur subsidiär die WOA. Das Preisgericht habe aufgrund der erfolgten Begründung in der Niederschrift zur Beurteilung der eingelangten Entwürfe von der Bestimmung der Wettbewerbsausschreibung zu Recht Gebrauch gemacht. Im übrigen hätte der Kläger den dritten Preis nicht erhalten können, weil die Jury mit ausführlicher Begründung nur zwei Projekte, nicht aber jenes des Klägers, für preiswürdig erachtet habe. Habe die Jury entschieden, daß ein eingereichtes Projekt den Anforderungen entspreche, könne diese fachliche Entscheidung gerichtlich nicht angefochten und abgeändert werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Rechtsweg sei zulässig. Ein Ausschluß sei nur in allen Fach- und Ermessensfragen gegeben. Bei Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und der Auslobungsbedingungen könne das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei gegeben, weil sie jedenfalls (gemeinsam mit der Republik Österreich) als Auslober aufgetreten sei. Der Inhalt einer Wettbewerbsausschreibung als einseitiges Rechtsgeschäft nach § 860 ABGB richte sich nach der Wettbewerbsausschreibung und nur subsidiär nach der WOA. Der Auslober sei berechtigt, von der WOA abzugehen und auch andere Bedingungen zu stellen. Damit sei die Jury im Sinne der Ausschreibung berechtigt gewesen, auch nur zwei Preise zu vergeben und die übrige Preisgeldsumme nach ihrem Gutdünken zu verteilen. Die vorgenommene Aufteilung entspreche den Ausschreibungsbedingungen. Das Begehren des Klägers sei selbst nach der WOA nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Rechtsweg sei zulässig. Ein Ausschluß sei nur in allen Fach- und Ermessensfragen gegeben. Bei Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und der Auslobungsbedingungen könne das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei gegeben, weil sie jedenfalls (gemeinsam mit der Republik Österreich) als Auslober aufgetreten sei. Der Inhalt einer Wettbewerbsausschreibung als einseitiges Rechtsgeschäft nach Paragraph 860, ABGB richte sich nach der Wettbewerbsausschreibung und nur subsidiär nach der WOA. Der Auslober sei berechtigt, von der WOA abzugehen und auch andere Bedingungen zu stellen. Damit sei die Jury im Sinne der Ausschreibung berechtigt gewesen, auch nur zwei Preise zu vergeben und die übrige Preisgeldsumme nach ihrem Gutdünken zu verteilen. Die vorgenommene Aufteilung entspreche den Ausschreibungsbedingungen. Das Begehren des Klägers sei selbst nach der WOA nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen beruhten auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens. Der vorliegende Architektenwettbewerb erfahre seine Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, an welche die Beklagte als Auslober, die Preisrichter und die Teilnehmer gebunden seien. Es bleibe dem Auslober aber unbenommen, die Auslobung auch abweichend von den in der WOA aufgestellten Regeln vorzunehmen. In einem solchen Fall gehe die Auslobung der WOA entgegen der Ansicht des Klägers vor. Diese ergänze die Ausschreibung und gelte nur insoweit, als nichts Abweichendes in der Ausschreibung enthalten sei. Die Beklagte habe daher in ihrer Ausschreibung auch von der Bestimmung des § 19 Abs 1 letzter Satz WOA abgehen können, daß auch die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall beizubehalten sei. Wenn der Kläger meine, es hätte ihm anteilig ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis zukommen müssen, so scheitere dies schon daran, daß ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis gar nicht vergeben worden seien. Wenn die Preisverleihung gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoße, sei aus den Bestimmungen der WOA abzuleiten, daß jene Auszeichnungen, die nicht Teilnahmeberechtigten oder Auszuscheidenden zuerkannt wurden, dem nächsten in der Reihenfolge zufielen. Insoweit wäre die Zuerkennung eines Preises nichtig, ohne daß es noch einer rechtsgestaltenden Nichtigerklärung bedürfe. Die Nichtigkeit der Preiszuerkennung habe zur Folge, daß solche Preise, wenn das Preisgericht bereits weitere Bewerber gereiht habe, dem nächstgereihten zufallen würden oder, falls dies nicht geschehen sei, durch das Preisgericht neu zu vergeben seien. Da das Preisgericht weder den Kläger noch andere Anwärter auf einen dritten Preis gereiht habe, scheide eine neuerliche Preisvergabe aus.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen beruhten auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens. Der vorliegende Architektenwettbewerb erfahre seine Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, an welche die Beklagte als Auslober, die Preisrichter und die Teilnehmer gebunden seien. Es bleibe dem Auslober aber unbenommen, die Auslobung auch abweichend von den in der WOA aufgestellten Regeln vorzunehmen. In einem solchen Fall gehe die Auslobung der WOA entgegen der Ansicht des Klägers vor. Diese ergänze die Ausschreibung und gelte nur insoweit, als nichts Abweichendes in der Ausschreibung enthalten sei. Die Beklagte habe daher in ihrer Ausschreibung auch von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz WOA abgehen können, daß auch die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall beizubehalten sei. Wenn der Kläger meine, es hätte ihm anteilig ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis zukommen müssen, so scheitere dies schon daran, daß ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis gar nicht vergeben worden seien. Wenn die Preisverleihung gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoße, sei aus den Bestimmungen der WOA abzuleiten, daß jene Auszeichnungen, die nicht Teilnahmeberechtigten oder Auszuscheidenden zuerkannt wurden, dem nächsten in der Reihenfolge zufielen. Insoweit wäre die Zuerkennung eines Preises nichtig, ohne daß es noch einer rechtsgestaltenden Nichtigerklärung bedürfe. Die Nichtigkeit der Preiszuerkennung habe zur Folge, daß solche Preise, wenn das Preisgericht bereits weitere Bewerber gereiht habe, dem nächstgereihten zufallen würden oder, falls dies nicht geschehen sei, durch das Preisgericht neu zu vergeben seien. Da das Preisgericht weder den Kläger noch andere Anwärter auf einen dritten Preis gereiht habe, scheide eine neuerliche Preisvergabe aus.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes sei für den Kläger nichts gewonnen. Die Anrufung des Gerichtes sei wegen schwerwiegender Verfahrensmängel und formaler Abweichungen von den Bedingungen des Preisausschreibens möglich. Das Gericht könne aber niemals die Bewertung selbst vornehmen, sondern nur den erfolgten Ausspruch der Jury für ungültig erklären und den Ausschreibenden zur neuerlichen Beurteilung verhalten, weil die Entscheidung der Jury für die Beteiligten, den Auslobenden und die Bewerber - außer bei schwerer Willkür - verbindlich seien. Selbst grob unbillige Entscheidungen seien nicht anfechtbar. Eine Schädigungsabsicht der beklagten Partei und des ihr zuzurechnenden Preisgerichtes werde vom Kläger weder behauptet noch unterstellt. Jedenfalls sei eine Vergabe der Preise durch das Gericht ausgeschlossen. Dieses müsse sich auch bei schweren Verfahrensmängeln darauf beschränken, den Ausspruch der Jury insgesamt für ungültig zu erklären und eine neue Vergabe durch das Preisgericht herbeiführen. Eine solche Anfechtung habe der Kläger nicht vorgenommen.
Da von einer gesicherten Rechtsprechung zum Problemkreis der Anfechtbarkeit einer Entscheidung im Rahmen eines Wettbewerbes nicht ausgegangen werden könne, sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.