Rechtssatz
Die Mitteilung eines Dienstnehmers, daß er infolge Erkrankung einen anderen Posten annehmen müsse, und die Äußerung, daß es am besten wäre, es bei seinem Ausscheiden aus der Firma des Dienstgebers beruhen zu lassen, sind als Erklärung des vorzeitigen Austrittes gemäß § 26 Abs 1 AngG zu werten.Die Mitteilung eines Dienstnehmers, daß er infolge Erkrankung einen anderen Posten annehmen müsse, und die Äußerung, daß es am besten wäre, es bei seinem Ausscheiden aus der Firma des Dienstgebers beruhen zu lassen, sind als Erklärung des vorzeitigen Austrittes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AngG zu werten.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Auslegung,
Interpretation, Erklärung, Willenserklärung, Ende, Beendigung,
Krankheit, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0028653
Dokumentnummer
JJR_19610926_OGH0002_0040OB00079_6100000_002