Rechtssatz RS0028708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028708
Entscheidungsdatum
24.09.2012
Norm
ABGB §1158 IV
AngG §20 Abs1 VI
Rechtssatz
Eine dem Angestellten erklärte Kündigung des Dienstverhältnisses kann - abgesehen vom Fall des unverzüglichen Widerrufs einer in augenblicklicher Erregung erklärten Kündigung - ohne Zustimmung des Angestellten nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn die Kündigungsfrist dem Gesetze nicht entspricht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 11/58
Entscheidungstext OGH 29.04.1958 4 Ob 11/58
Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330
- 8 ObA 57/04x
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 57/04x
Auch; Beisatz: Es steht den Vertragsparteien im Rahmen eines Kündigungsgespräches frei entweder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder, wenn dies unverzüglich erfolgt, auch ohne deren Zustimmung ihre Kündigung wieder zurückzunehmen. (T1)
- 9 ObA 97/11x
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
Auch
- 9 ObA 98/12w
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 98/12w
Auch
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Rücknahme, Rückziehung, Zurücknahme, fristwidrig, Wirksamkeit, Wirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028708
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19580429_OGH0002_0040OB00011_5800000_001