Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 13. 5. 2003 die Behauptung aufgestellt, dass zumindest konkludent die Schriftform für die Kündigung vereinbart worden sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs wegen des Vorliegens konformer Entscheidungen unzulässig wäre, findet in dem klaren Wortlaut des § 528 Abs 2 ZPO, wonach ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur dann unzulässig ist, wenn es sich nicht um Klagszurückweisungen handelt (vgl dazu auch Kodek in Rechberger ZPO² § 528 Rz 3) keine Deckung.Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 13. 5. 2003 die Behauptung aufgestellt, dass zumindest konkludent die Schriftform für die Kündigung vereinbart worden sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs wegen des Vorliegens konformer Entscheidungen unzulässig wäre, findet in dem klaren Wortlaut des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, wonach ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur dann unzulässig ist, wenn es sich nicht um Klagszurückweisungen handelt vergleiche dazu auch Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 528, Rz 3) keine Deckung.
Die Anfechtung von Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit hat in Betrieben, in denen - wie unstrittig hier - kein Betriebsrat errichtet wurde, nach § 107 ArbVG durch den betroffenen Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung zu erfolgen. Diese Anfechtungsfrist ist so wie jene nach § 105 Abs 4 ArbVG eine prozessuale Frist (siehe ZAS 1990/20 [Andexlinger]; RIS-Justiz RS0052033; RIS-Justiz RS0052030 jeweils mwN).Die Anfechtung von Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit hat in Betrieben, in denen - wie unstrittig hier - kein Betriebsrat errichtet wurde, nach Paragraph 107, ArbVG durch den betroffenen Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung zu erfolgen. Diese Anfechtungsfrist ist so wie jene nach Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG eine prozessuale Frist (siehe ZAS 1990/20 [Andexlinger]; RIS-Justiz RS0052033; RIS-Justiz RS0052030 jeweils mwN).
Entscheidend ist hier nun, wann die Kündigung tatsächlich "ausgesprochen" wurde. Bei Auflösungserklärungen kommt es darauf an, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bei einer objektiven Betrachtungsweise verstehen konnte; eine abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden oder des Erklärungsempfängers ist nicht wesentlich (vgl allgemein RIS-Justiz RS0028612; RIS-Justiz RS0028618; RIS-Justiz RS0028622 uva).Entscheidend ist hier nun, wann die Kündigung tatsächlich "ausgesprochen" wurde. Bei Auflösungserklärungen kommt es darauf an, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bei einer objektiven Betrachtungsweise verstehen konnte; eine abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden oder des Erklärungsempfängers ist nicht wesentlich vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0028612; RIS-Justiz RS0028618; RIS-Justiz RS0028622 uva).
Hier hat nun der Geschäftsführer der Beklagten in einem allgemeinen Gespräch über verschiedene Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er den Auftrag habe, die Klägerin "hiemit" zu kündigen. Als die Klägerin dann verschiedene Einwendungen machte und schließlich zu weinen begann, erklärte er, dass er auch den Auftrag habe, das Dienstverhältnis mit der Klägerin einvernehmlich aufzulösen und der Beklagte eine einvernehmliche Auflösung auch bevorzugen würde. Dabei legte er der Klägerin ein vom Beklagten bereits unterfertigtes Schreiben über eine einvernehmliche Auflösung vor. Die Klägerin bestätigte dessen Übernahme mit einem entsprechenden Vermerk. Betrachtet man nun allein die Erklärung, dass der Geschäftsführer den Auftrag habe, die Klägerin "hiemit" zu kündigen, kann kein Zweifel bestehen, dass damit eine einseitige auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung im Sinne einer Kündigung abgegeben würde. Die Erklärung muss jedoch im Gesamtzusammenhang des Gesprächs gesehen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass es den Vertragsparteien im Rahmen eines solchen Gespräches entweder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder, wenn dies unverzüglich erfolgt, auch ohne deren Zustimmung freisteht, ihre Kündigung wieder zurückzunehmen (vgl in diesem Sinne schon RIS-Justiz RS0028708). Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin nach Abschluss dieses Gespräches objektiv den Eindruck haben musste, nunmehr gekündigt zu sein und nur noch quasi eine "Option" auf eine einvernehmliche Auflösung zu haben, oder ob sie aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs schließen konnte, dass die Kündigung vorweg nicht ausgesprochen sein sollte, sondern vielmehr über die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln sei. Während Letzteres eine Willenseinigung voraussetzt, bedarf die Kündigung nur einer einseitigen nicht annahmebedürftigen Willenserklärung. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung ist eine Äußerung des Erklärungsempfängers auch gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt dabei zum Ausdruck, dass der Erklärende unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers das Arbeitsverhältnis beenden will (vgl RIS-Justiz RS0028521 mwN). Grundsätzlich bedarf die Kündigung als Willenserklärung nicht der Einhaltung bestimmter Formerfordernisse, also auch nicht der Schriftform (vgl RIS-Justiz RS0031654 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 32/04w). Hier sind nun verschiedene Umstände hervorzuheben. Einerseits hat der Geschäftsführer der Beklagten durch die Übergabe des Anbotes zu einer schriftlichen einvernehmlichen Auflösung, die er sich auch bestätigen ließ, wobei er zum Ausdruck brachte, dass er diese Lösung bevorzugen würde, eine Handlung gesetzt, die mit einer Kündigung nicht vereinbar ist, weil es bei dieser eben keiner Zustimmung des Erklärungsempfängers bedarf. Andererseits war auch die mündliche "Kündigung" in dieses Gespräch über den Wunsch des Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und die Gründe dafür eingebettet. Eine klare Erklärung zum Verhältnis dieser beiden Verhaltensweisen - einerseits einer mündlichen "Kündigung" und andererseits einem schriftliches Anbot zur einvernehmlichen Auflösung - hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht gegeben. Dabei ist zu beachten, dass auch dann, wenn für die Kündigung als solche eine Schriftform nicht vorgesehen ist, durch die Einhaltung einer Schriftform bei einer anderen - angebotenen - Auflösungsvariante dieser besonderes Gewicht verliehen wird. Letztlich ist auch noch ins Kalkül zu ziehen, dass etwaige Unklarheiten im Erklärungsverhalten zu Lasten des Erklärenden gehen (vgl allgemein § 915 ABGB).Hier hat nun der Geschäftsführer der Beklagten in einem allgemeinen Gespräch über verschiedene Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er den Auftrag habe, die Klägerin "hiemit" zu kündigen. Als die Klägerin dann verschiedene Einwendungen machte und schließlich zu weinen begann, erklärte er, dass er auch den Auftrag habe, das Dienstverhältnis mit der Klägerin einvernehmlich aufzulösen und der Beklagte eine einvernehmliche Auflösung auch bevorzugen würde. Dabei legte er der Klägerin ein vom Beklagten bereits unterfertigtes Schreiben über eine einvernehmliche Auflösung vor. Die Klägerin bestätigte dessen Übernahme mit einem entsprechenden Vermerk. Betrachtet man nun allein die Erklärung, dass der Geschäftsführer den Auftrag habe, die Klägerin "hiemit" zu kündigen, kann kein Zweifel bestehen, dass damit eine einseitige auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung im Sinne einer Kündigung abgegeben würde. Die Erklärung muss jedoch im Gesamtzusammenhang des Gesprächs gesehen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass es den Vertragsparteien im Rahmen eines solchen Gespräches entweder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder, wenn dies unverzüglich erfolgt, auch ohne deren Zustimmung freisteht, ihre Kündigung wieder zurückzunehmen vergleiche in diesem Sinne schon RIS-Justiz RS0028708). Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin nach Abschluss dieses Gespräches objektiv den Eindruck haben musste, nunmehr gekündigt zu sein und nur noch quasi eine "Option" auf eine einvernehmliche Auflösung zu haben, oder ob sie aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs schließen konnte, dass die Kündigung vorweg nicht ausgesprochen sein sollte, sondern vielmehr über die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln sei. Während Letzteres eine Willenseinigung voraussetzt, bedarf die Kündigung nur einer einseitigen nicht annahmebedürftigen Willenserklärung. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander aus. Bei der Kündigung ist eine Äußerung des Erklärungsempfängers auch gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt dabei zum Ausdruck, dass der Erklärende unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Erklärungsempfängers das Arbeitsverhältnis beenden will vergleiche RIS-Justiz RS0028521 mwN). Grundsätzlich bedarf die Kündigung als Willenserklärung nicht der Einhaltung bestimmter Formerfordernisse, also auch nicht der Schriftform vergleiche RIS-Justiz RS0031654 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 32/04w). Hier sind nun verschiedene Umstände hervorzuheben. Einerseits hat der Geschäftsführer der Beklagten durch die Übergabe des Anbotes zu einer schriftlichen einvernehmlichen Auflösung, die er sich auch bestätigen ließ, wobei er zum Ausdruck brachte, dass er diese Lösung bevorzugen würde, eine Handlung gesetzt, die mit einer Kündigung nicht vereinbar ist, weil es bei dieser eben keiner Zustimmung des Erklärungsempfängers bedarf. Andererseits war auch die mündliche "Kündigung" in dieses Gespräch über den Wunsch des Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und die Gründe dafür eingebettet. Eine klare Erklärung zum Verhältnis dieser beiden Verhaltensweisen - einerseits einer mündlichen "Kündigung" und andererseits einem schriftliches Anbot zur einvernehmlichen Auflösung - hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht gegeben. Dabei ist zu beachten, dass auch dann, wenn für die Kündigung als solche eine Schriftform nicht vorgesehen ist, durch die Einhaltung einer Schriftform bei einer anderen - angebotenen - Auflösungsvariante dieser besonderes Gewicht verliehen wird. Letztlich ist auch noch ins Kalkül zu ziehen, dass etwaige Unklarheiten im Erklärungsverhalten zu Lasten des Erklärenden gehen vergleiche allgemein Paragraph 915, ABGB).
Unter Beachtung des gesamten Gesprächsverlaufes konnte die Klägerin daher den Eindruck haben, dass vorweg über die einvernehmliche Auflösung verhandelt werden sollte.
Ausgehend von der später ausgesprochenen schriftlichen Kündigung wurde die Kündigungsanfechtungsklage jedoch rechtzeitig eingebracht.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52, 50 und 41 ZPO. Als Bemessungsgrundlage war der Zweifelsstreitwert nach § 14 lit a RATG heranzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0109658 mwN insbesondere zuletzt 8 ObA 79/03f).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52, 50 und 41 ZPO. Als Bemessungsgrundlage war der Zweifelsstreitwert nach Paragraph 14, Litera a, RATG heranzuziehen vergleiche RIS-Justiz RS0109658 mwN insbesondere zuletzt 8 ObA 79/03f).