Rechtssatz RS0028714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028714
Entscheidungsdatum
26.11.1952
Rechtssatz
Wenn einem Wagnermeister der Auftrag gegeben wird, einen Aufbau auf einem Auto anzufertigen und er zugleich ermächtigt wird, den Wagen für den Besteller durch einen Mechanikermeister fahrbereit machen zu lassen, so ist der Mechanikermeister nicht Erfüllungsgehilfe des Wagnermeisters, sondern es könnte den Wagnermeister nur eine Haftung für culpa in eligendo treffen, weil der Wagen bei einer Probefahrt beschädigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028714
Dokumentnummer
JJR_19521126_OGH0002_0030OB00720_5200000_001