Aus der Begründung:
Es kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß der Kläger für das Verschulden des Mechanikermeisters M. oder dessen Gehilfen gemäß § 1313a ABGB. und auch deshalb hafte, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er ohne sein Verschulden seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht nachzukommen vermochte.Es kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß der Kläger für das Verschulden des Mechanikermeisters M. oder dessen Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. und auch deshalb hafte, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er ohne sein Verschulden seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht nachzukommen vermochte.
Der Kläger hat es lediglich übernommen, an dem Wagen der Feuerwehr einen Mannschaftsraumaufbau anzubringen. Eine Haftung nach § 1313a ABGB. für den der beklagten Partei entstandenen Schaden würde ihn daher nur dann treffen, wenn ein Verschulden eines seiner Gehilfen bei der Herstellung dieses Aufbaues oder aus Anlaß der Vertragserfüllung vorliegen würde. Das Prozeßgericht hat aber festgestellt, daß dem Kläger vom Feuerwehrkommandanten H. die Erlaubnis erteilt wurde, den Wagen durch einen Mechanikermeister fahrbereit zu machen, was nicht Inhalt des zwischen dem Kläger und der Feuerwehr Sch. abgeschlossenen Werkvertrages war, der sich, wie erwähnt, nur auf die Herstellung und Anbringung eines Mannschaftsraumaufbaues an dem Wagen bezog. Die Fahrbereitmachung des Wagens lag nicht nur im Interesse des Klägers, damit sich dieser die Anwendung menschlicher Kraft beim Hinausführen des Wagens aus der Werkstätte erspare, sondern diente vor allem den Interessen der Feuerwehr und somit der beklagten Gemeinde selbst, da der Wagen ja dazu bestimmt war, für Zwecke der Feuerwehr verwendet zu werden.Der Kläger hat es lediglich übernommen, an dem Wagen der Feuerwehr einen Mannschaftsraumaufbau anzubringen. Eine Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB. für den der beklagten Partei entstandenen Schaden würde ihn daher nur dann treffen, wenn ein Verschulden eines seiner Gehilfen bei der Herstellung dieses Aufbaues oder aus Anlaß der Vertragserfüllung vorliegen würde. Das Prozeßgericht hat aber festgestellt, daß dem Kläger vom Feuerwehrkommandanten H. die Erlaubnis erteilt wurde, den Wagen durch einen Mechanikermeister fahrbereit zu machen, was nicht Inhalt des zwischen dem Kläger und der Feuerwehr Sch. abgeschlossenen Werkvertrages war, der sich, wie erwähnt, nur auf die Herstellung und Anbringung eines Mannschaftsraumaufbaues an dem Wagen bezog. Die Fahrbereitmachung des Wagens lag nicht nur im Interesse des Klägers, damit sich dieser die Anwendung menschlicher Kraft beim Hinausführen des Wagens aus der Werkstätte erspare, sondern diente vor allem den Interessen der Feuerwehr und somit der beklagten Gemeinde selbst, da der Wagen ja dazu bestimmt war, für Zwecke der Feuerwehr verwendet zu werden.
Die vom Erstgericht angenommene Erlaubnis stellt sich daher rechtlich als Bevollmächtigung des Klägers dar, den Wagen für Zwecke der Feuerwehr durch einen Mechanikermeister fahrbereit zu machen. Der Mechanikermeister war daher nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, sondern nur dessen Substitut, weshalb den Kläger hinsichtlich des Verschuldens des Mechanikers oder dessen Gehilfen nur eine Haftung für culpa in eligendo im Sinne des § 1010, 2. Satz ABGB. treffen könnte (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 295 ff.; Wilburg, Haftung für den Gehilfen, S. 12 f.; Schey, Obligationsverhältnisse des Österreichischen Allgemeinen Privatrechtes, Band 1, § 81 S. 604 ff.; Herrenhausbericht zur 3. Teilnovelle u. a. m.). Daß aber der Kläger bei der Auswahl des Mechanikermeisters schuldhaft gehandelt habe, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Da, wie erörtert, die Feuerwehr dem Kläger die Vollmacht erteilt hatte, den Wagen durch einen Mechaniker fahrbereit zu machen, träfe den Kläger, wenn der Schaden nur aus dem Verschulden des Mechanikers oder dessen Gehilfen entstanden wäre, auch aus einem Verwahrungsvertrag kein Verschulden.Die vom Erstgericht angenommene Erlaubnis stellt sich daher rechtlich als Bevollmächtigung des Klägers dar, den Wagen für Zwecke der Feuerwehr durch einen Mechanikermeister fahrbereit zu machen. Der Mechanikermeister war daher nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers, sondern nur dessen Substitut, weshalb den Kläger hinsichtlich des Verschuldens des Mechanikers oder dessen Gehilfen nur eine Haftung für culpa in eligendo im Sinne des Paragraph 1010, 2, Satz ABGB. treffen könnte (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 295 ff.; Wilburg, Haftung für den Gehilfen, S. 12 f.; Schey, Obligationsverhältnisse des Österreichischen Allgemeinen Privatrechtes, Band 1, Paragraph 81, S. 604 ff.; Herrenhausbericht zur 3. Teilnovelle u. a. m.). Daß aber der Kläger bei der Auswahl des Mechanikermeisters schuldhaft gehandelt habe, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Da, wie erörtert, die Feuerwehr dem Kläger die Vollmacht erteilt hatte, den Wagen durch einen Mechaniker fahrbereit zu machen, träfe den Kläger, wenn der Schaden nur aus dem Verschulden des Mechanikers oder dessen Gehilfen entstanden wäre, auch aus einem Verwahrungsvertrag kein Verschulden.
Nun hat aber das Prozeßgericht festgestellt, daß der an dem Wagen entstandene Schaden auf ein ungeeignetes Öl zurückzuführen ist, das "höchstwahrscheinlich" vom Kläger oder einem seiner Gehilfen in die Wanne des Motors eingefüllt wurde. Diese Feststellung sowie die Annahme, daß der Schaden nur auf dieses untaugliche Öl und nicht auf die vom Kläger unternommene Probefahrt zurückzuführen ist, haben beide Streitteile in der Berufung, bzw. Berufungsmitteilung bekämpft. Das Berufungsgericht hat aber, von seiner Rechtsansicht ausgehend, daß die Haftung des Klägers sich auf ein Verschulden des Mechanikers oder dessen Gehilfen erstrecke und sich auch aus dem Verwahrungsvertrag ergebe, sich mit diesen angefochtenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt, sodaß eine Entscheidung darüber, ob die Gegenforderung dem Gründe nach zu Recht besteht, nicht möglich ist. Sollte das Berufungsgericht die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes auch im bekämpften Umfang übernehmen, so wäre, da der Schaden durch das Einfüllen von ungeeignetem Öl seitens des Klägers oder seiner Gehilfen zumindest mitverursacht wurde, das Einfüllen des Öls ein Verschulden darstellt und sich die Anteile des Klägers und die des Mechanikers an dem eingetretenen Schaden nicht bestimmen lassen, die Haftung des Klägers nach § 1295 ABGB. bzw. § 1313a ABGB. für den ganzen Schaden gemäß § 1302 ABGB. gegeben. Daß die Gegenforderung der beklagten Partei gegen die Klagsforderung aufrechenbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, da die beklagte Partei sowohl nach § 1041, als auch nach § 1042 ABGB. für den dem Kläger zustehenden Werklohn haftet und daher auch berechtigt ist, alle Schadenersatzansprüche, die sich aus Anlaß der Herstellung des Mannschaftsraumaufbaues, dessen Bezahlung der Kläger fordert, ergeben haben, aufrechnungsweise geltend zu machen.Nun hat aber das Prozeßgericht festgestellt, daß der an dem Wagen entstandene Schaden auf ein ungeeignetes Öl zurückzuführen ist, das "höchstwahrscheinlich" vom Kläger oder einem seiner Gehilfen in die Wanne des Motors eingefüllt wurde. Diese Feststellung sowie die Annahme, daß der Schaden nur auf dieses untaugliche Öl und nicht auf die vom Kläger unternommene Probefahrt zurückzuführen ist, haben beide Streitteile in der Berufung, bzw. Berufungsmitteilung bekämpft. Das Berufungsgericht hat aber, von seiner Rechtsansicht ausgehend, daß die Haftung des Klägers sich auf ein Verschulden des Mechanikers oder dessen Gehilfen erstrecke und sich auch aus dem Verwahrungsvertrag ergebe, sich mit diesen angefochtenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt, sodaß eine Entscheidung darüber, ob die Gegenforderung dem Gründe nach zu Recht besteht, nicht möglich ist. Sollte das Berufungsgericht die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes auch im bekämpften Umfang übernehmen, so wäre, da der Schaden durch das Einfüllen von ungeeignetem Öl seitens des Klägers oder seiner Gehilfen zumindest mitverursacht wurde, das Einfüllen des Öls ein Verschulden darstellt und sich die Anteile des Klägers und die des Mechanikers an dem eingetretenen Schaden nicht bestimmen lassen, die Haftung des Klägers nach Paragraph 1295, ABGB. bzw. Paragraph 1313 a, ABGB. für den ganzen Schaden gemäß Paragraph 1302, ABGB. gegeben. Daß die Gegenforderung der beklagten Partei gegen die Klagsforderung aufrechenbar ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, da die beklagte Partei sowohl nach Paragraph 1041,, als auch nach Paragraph 1042, ABGB. für den dem Kläger zustehenden Werklohn haftet und daher auch berechtigt ist, alle Schadenersatzansprüche, die sich aus Anlaß der Herstellung des Mannschaftsraumaufbaues, dessen Bezahlung der Kläger fordert, ergeben haben, aufrechnungsweise geltend zu machen.
Da somit die Entscheidung über die Gegenforderung der beklagten Partei zur Voraussetzung hat, daß das Berufungsgericht Feststellungen darüber vornimmt, ob der Kläger oder dessen Gehilfen untaugliches Öl in die Wanne eingefüllt haben, welches den der Beklagten entstandenen Schaden verursacht hat, das Berufungsgericht aber zu den in der Berufung und Berufungsmitteilung bekämpften Feststellungen nicht Stellung genommen hat, war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.