Rechtssatz RS0028744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028744
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Der zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 26 Z 2 AngG erforderliche Schuldvorwurf kann dem Arbeitgeber dann nicht gemacht werden, wenn sich auf Grund des Gesetzestextes (hier § 3 Abs 2 ArbVG) die Zulässigkeit der getroffenen Entgeltvereinbarung nicht eindeutig verneinen läßt und auch die vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine ausreichende Handhabe zur Lösung dieser Frage bietet.Der zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG erforderliche Schuldvorwurf kann dem Arbeitgeber dann nicht gemacht werden, wenn sich auf Grund des Gesetzestextes (hier Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG) die Zulässigkeit der getroffenen Entgeltvereinbarung nicht eindeutig verneinen läßt und auch die vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes keine ausreichende Handhabe zur Lösung dieser Frage bietet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 115/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 115/88
Veröff: ZAS 1989,87 (Holzer) = WBl 1989,25 = RdW 1989,72
Schlagworte
SW: Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt,
Verschulden, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Austritt, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028744
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00115_8800000_001