Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Die von der beklagten Partei mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Feststellungsmängel liegen wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die von der beklagten Partei mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Feststellungsmängel liegen wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht sämtliche Entgeltbestandteile undifferenziert in den gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 letzter Satz ArbVG nur bezüglich rechtlich und sachlich zusammenhängender Bestimmungen vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich einbezogen. Ein Absehen von dem objektiven Zweck der im Wege kollektiver Rechtsgestaltung getroffenen Regelung und ein Abstellen lediglich auf das (materielle) Ergebnis für den Arbeitnehmer würde, wie Firlei in seinen Ausführungen über die Objektivierung des Günstigkeitsvergleiches in DRdA 1981, 4 und 8 f, überzeugend darlegt, dazu führen, daß im Wege der Individualvereinbarung mit der kollektivrechtlichen Regelung verfolgte Zwecke Einkommensinteressen geopfert und damit Strukturverschiebungen von einer auch gesundheitliche, kulturelle und (hier) soziale Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigenden kollektiven Regelung zu einer vor allem an Arbeitgeberinteressen orientierten, ausschließlich leistungsbezogenen individuellen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht würden. Es ist daher auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen; Kompensationen, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der Mindestnorm widersprechen, sind zu vermeiden. Läßt sich der Kollektivnorm ein spezieller sozialpolitischer Zweck entnehmen, kann nicht zur Beurteilung der Günstigkeit auf eine allgemeinere Zielsetzung zurückgegriffen werden (Firlei aaO 13). Einen derartigen am Sinn der kollektiven Norm orientierten Vergleich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1982/31 (mit zustimmender Besprechung von Tomandl) = Arb. 10.039 vorgenommen. Auch Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I2, 50 stellt auf den sozialpolitischen Zweck der Regelung ab, ebenso wie Strasser aaO II2 102, der im Zweifelsfall darauf Bedacht nimmt, ob die Regelung im Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers getroffen wurde.Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht sämtliche Entgeltbestandteile undifferenziert in den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz ArbVG nur bezüglich rechtlich und sachlich zusammenhängender Bestimmungen vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich einbezogen. Ein Absehen von dem objektiven Zweck der im Wege kollektiver Rechtsgestaltung getroffenen Regelung und ein Abstellen lediglich auf das (materielle) Ergebnis für den Arbeitnehmer würde, wie Firlei in seinen Ausführungen über die Objektivierung des Günstigkeitsvergleiches in DRdA 1981, 4 und 8 f, überzeugend darlegt, dazu führen, daß im Wege der Individualvereinbarung mit der kollektivrechtlichen Regelung verfolgte Zwecke Einkommensinteressen geopfert und damit Strukturverschiebungen von einer auch gesundheitliche, kulturelle und (hier) soziale Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigenden kollektiven Regelung zu einer vor allem an Arbeitgeberinteressen orientierten, ausschließlich leistungsbezogenen individuellen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht würden. Es ist daher auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen; Kompensationen, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der Mindestnorm widersprechen, sind zu vermeiden. Läßt sich der Kollektivnorm ein spezieller sozialpolitischer Zweck entnehmen, kann nicht zur Beurteilung der Günstigkeit auf eine allgemeinere Zielsetzung zurückgegriffen werden (Firlei aaO 13). Einen derartigen am Sinn der kollektiven Norm orientierten Vergleich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1982/31 (mit zustimmender Besprechung von Tomandl) = Arb. 10.039 vorgenommen. Auch Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser Arbeitsrecht I2, 50 stellt auf den sozialpolitischen Zweck der Regelung ab, ebenso wie Strasser aaO II2 102, der im Zweifelsfall darauf Bedacht nimmt, ob die Regelung im Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers getroffen wurde.
Im vorliegenden Fall würde mit der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Regelung über Haushalts- und Kinderzulagen vor allem dem Interesse der Arbeitnehmer an einer die Versorgung ihrer Familien ermöglichenden Entlohnung und damit sozialpolitischen Zwecken Rechnung getragen. Mit der im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Honorierung des Klägers mit ausschließlich an der Leistung des Arbeitnehmers orientierten und diese damit stimulierenden variablen Prämien (Provisionen) würden hingegen zugleich in erheblichem Ausmaß Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine Kompensation der kollektivrechtlich normierten Haushalts- und Kinderzulage mit den im Einzelvertrag vereinbarten Prämien (Provisionen) ist daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht berechtigt, so daß es der von der beklagten Partei vermißten Feststellungen über die Höhe des vom Kläger auf Grund der Individualvereinbarung tatsächlich erzielten Entgeltes und dessen Relation zu einem fiktiven, nach der Betriebsvereinbarung errechneten Entgeltes nicht bedurfte.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Dadurch, daß sich die beklagte Partei, wie oben ausgeführt, zu Unrecht auf die einzelvertragliche Entgeltsregelung berufen und die Auszahlung der vom Kläger begehrten Haushalts- und Kinderzulage verweigert hat, hat sie, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Austrittstatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht verwirklicht, weil es sich um eine bloß objektive Rechtswidrigkeit handelte und die beklagte Partei weder wußte noch infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist (vgl. MartinekSchwarz AngG6, 563; Arb. 9.082; RdA 1979, 224; Arb. 10.147; Arb. 10.471; zuletzt 14 Ob 131/86). Da sich die Frage, wann ein einen Günstigkeitsvergleich ermöglichender rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinn des § 3 Abs. 2 ArbVG gegeben ist, aus dem Gesetzestext selbst nicht eindeutig lösen läßt und keine die Vergleichbarkeit derartiger Entgeltansprüche negativ abgrenzende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt - in der Entscheidung ZAS 1982/31 = Arb. 10.039 wurde die Vergleichbarkeit von ähnlichen Zwecken dienenden Leistungen (Jubiläumsgeld und Treuegeld) bejaht; der in der Entscheidung Arb. 10.290 vorgenommene Günstigkeitsvergleich betraf nicht verschiedenartige Entgeltsbestandteile sondern die Frage, ob durch eine vorzeitige Auszahlung spätere kollektivvertragliche Erhöhungen der betreffenden Ansprüche kompensiert werden können - kann der beklagten Partei Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei Durchführung des Günstigkeitsvergleiches nicht auf den Zweck der vom Arbeitgeber nach der Betriebsvereinbarung zu leistenden Zulagen, sondern auf das für den Arbeitnehmer günstigere materielle Ergebnis der in der Individualvereinbarung vorgesehenen Prämienregelung abstellte. Es fehlt daher an einem für die Verwirklichung des Austrittstatbestandes nach § 26 Z 2 AngG erforderlichen subjektiv vorwerfbaren Verhalten der beklagten Partei, so daß sich der Kläger zu Unrecht auf diesen Austrittsgrund zur Rechtfertigung des Abfertigungsanspruchs berufen hat.Dadurch, daß sich die beklagte Partei, wie oben ausgeführt, zu Unrecht auf die einzelvertragliche Entgeltsregelung berufen und die Auszahlung der vom Kläger begehrten Haushalts- und Kinderzulage verweigert hat, hat sie, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Austrittstatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht verwirklicht, weil es sich um eine bloß objektive Rechtswidrigkeit handelte und die beklagte Partei weder wußte noch infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist vergleiche MartinekSchwarz AngG6, 563; Arb. 9.082; RdA 1979, 224; Arb. 10.147; Arb. 10.471; zuletzt 14 Ob 131/86). Da sich die Frage, wann ein einen Günstigkeitsvergleich ermöglichender rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG gegeben ist, aus dem Gesetzestext selbst nicht eindeutig lösen läßt und keine die Vergleichbarkeit derartiger Entgeltansprüche negativ abgrenzende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt - in der Entscheidung ZAS 1982/31 = Arb. 10.039 wurde die Vergleichbarkeit von ähnlichen Zwecken dienenden Leistungen (Jubiläumsgeld und Treuegeld) bejaht; der in der Entscheidung Arb. 10.290 vorgenommene Günstigkeitsvergleich betraf nicht verschiedenartige Entgeltsbestandteile sondern die Frage, ob durch eine vorzeitige Auszahlung spätere kollektivvertragliche Erhöhungen der betreffenden Ansprüche kompensiert werden können - kann der beklagten Partei Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei Durchführung des Günstigkeitsvergleiches nicht auf den Zweck der vom Arbeitgeber nach der Betriebsvereinbarung zu leistenden Zulagen, sondern auf das für den Arbeitnehmer günstigere materielle Ergebnis der in der Individualvereinbarung vorgesehenen Prämienregelung abstellte. Es fehlt daher an einem für die Verwirklichung des Austrittstatbestandes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG erforderlichen subjektiv vorwerfbaren Verhalten der beklagten Partei, so daß sich der Kläger zu Unrecht auf diesen Austrittsgrund zur Rechtfertigung des Abfertigungsanspruchs berufen hat.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.