Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 6.10.1970 bis 9.3.1981 als Handlungsreisender mit einem Fixum von zuletzt S 12.900,-- brutto monatlich und Provisionsbezügen angestellt. Grundlage der Provisionsvereinbarungen der Streitteile war ab 24.2.1975 eine zwischen dem Angestelltenbetriebsrat der beklagten Partei und dieser abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die am 31.3.1980 abgeändert wurde. Am 9.3.1981 trat der Kläger vorzeitig wegen behaupteter Vorenthaltung von Provisionsbezügen aus.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei zuletzt an
Kündigungsentschädigung einschließlich aliquoter Sonderzahlungen,
Urlaubsentschädigung und Abfertigung den der Höhe nach
unbestrittenen Betrag
von brutto S 162.741,07
sowie eine (bestrittene) Provisions-
differenz von netto S 12.071,19
zusammen (richtig 174.812,26, begehrt).S 174.811,26 sA
Der Kläger behauptet, er sei mit der Änderung des Provisionssystems durch die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 nicht einverstanden gewesen. Er habe 1980 um S 12.515,30 weniger an Provision verdient als 1979, was nicht auf Auftragseinbußen, sondern auf die Änderung des Provisionssystems sowie darauf zurückzuführen sei, daß er außerdem 120 potente Kunden an den Händler Helmut W*** abgeben mußte. Die beklagte Partei habe dem Kläger für 1980 umsatzunabhängig mindestens dieselbe Provision wie für 1979 garantiert. Der Kläger habe den kaufmännischen Direktor der beklagten Partei, Ing. Georg R***, ab Mitte Jänner 1981 wiederholt zu einer Bereinigung dieser Angelegenheit aufgefordert und am 9.3.1981 letztmalig vergeblich die Nachzahlung der Provisionsdifferenz verlangt, weshalb der vorzeitige Austritt berechtigt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 normative Wirkung habe. Außerdem habe ihr der Kläger zugestimmt. Der absolute Provisionsrückgang des Klägers im Jahre 1981 sei auf Auftragseinbußen (bei teueren Produkten mit höherem Provisionssatz) zurückzuführen. Der Kläger habe wohl eine größere Anzahl von Kunden an Helmut W*** abgegeben, aber daraus keinen Provisionsnachteil erlitten. Dem Kläger sei nie zugesagt worden, daß er im Jahre 1980 umsatzunabhängig mindestens dieselbe Provision wie 1979 erhalten werde. Die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 sei zunächst nur probeweise auf ein Jahr in Kraft gesetzt und den Vertretern zugesichert worden, Schlechterstellungen aus der Neufestsetzung der Provisionsgrundlagen nach Ablauf des Jahres auszugleichen. Die Neuregelung habe sich bewährt und sei inzwischen verlängert worden. Der Kläger habe erstmals am 9.3.1981 bei Ing. Georg R*** vorgesprochen und die Nachzahlung einer Provisionsdifferenz von S 14.746,42 verlangt. Ing. Georg R*** habe den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß die komplizierte Provisionsvergleichsberechnung einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Er habe dem Kläger aber zugesagt, seine Vergleichsberechnung innerhalb einer Woche durchzuführen. Der Kläger sei damit nicht einverstanden gewesen. Die Durchrechnung der Provisionsansprüche des Klägers auf der Basis der alten Vereinbarung habe nur eine Minderzahlung von S 444,11 ergeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es nahm als erwiesen an, daß dem Kläger der volle Ausgleich zwischen den Provisionen der Jahre 1979 und 1980 zugesagt worden sei, und hielt daher den vorzeitigen Austritt des Klägers für berechtigt.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage geänderter Tatsachenfeststellungen dahin teilweise Folge, daß es dem Kläger nur S 12.071,19 netto sA (an Provisionsdifferenz) zusprach und das Mehrbegehren von S 162.740,07 sA an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung abwies.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage geänderter Tatsachenfeststellungen dahin teilweise Folge, daß es dem Kläger nur S 12.071,19 netto sA (an Provisionsdifferenz) zusprach und das Mehrbegehren von S 162.740,07 sA an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung abwies.
Die zweite Instanz legte ihrer Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Dem Abschluß der Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 ging eine Tagung aller Provisionsvertreter der beklagten Partei ("Verkaufstagung") im März 1980 voraus, bei der der Inhalt der abzuschließenden Provisionsvereinbarung vorgestellt und darüber diskutiert wurde. Das neue Provisionssystem sah eine allgemeine Kürzung der Provision um den Mehrwertsteuersatz von 18 % vor, der aber durch eine gleichzeitige Preiserhöhung nahezu aller Produkte um 20 % ausgeglichen werden sollte. Der Kläger war bei dieser Tagung anwesend. Der Angestelltenbetriebsrat war durch dessen Obmann Eduard H***, die Firmenleitung durch Ing. Georg R*** und Ing. Herbert P*** vertreten. Nach Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses erhoben die Vertreter keine Einwendungen gegen die abzuschließende Betriebsvereinbarung.
Diese wurde am 31.3.1980 befristet bis 31.12.1980 abgeschlossen. Begründet wurde die Änderung des Provisionssystems mit großen Kostensteigerungen. Die schon mit der Betriebsvereinbarung vom 24.2.1975 bezweckte Verlegung der Verkäufe an Kleinkunden zur Industrie war nämlich nicht eingetreten und die mit der Abwicklung von Kleinaufträgen verbundenen Kosten hatten der beklagten Partei empfindliche Verluste gebracht. Als Gegenmaßnahme wurde daher die Provision für Lieferungen an Händler von 1 % auf 3 % angehoben, Vertreter mit umsatzstarken Anteilen an Kleinlieferungen befürchteten deshalb eine Schlechterstellung. Als wesentliche Neuerung wurde die Provision nur mehr vom Nettoumsatz berechnet. Für den Fall, daß einzelne Vertreter 1980 einen geringeren Bruttobetrag an Provisionen als 1979 erzielen sollten, wurde vereinbart, daß die Gründe für den eventuellen Rückgang vom Betroffenen, dem Angestelltenbetriebsrat und der Verkaufsleitung gemeinsam festgestellt werden sollten. Sollte die Ursache dafür im neuen Provisionssystem liegen, verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Betroffenen den Bruttodifferenzbetrag als einmalige Sonderprämie zu bezahlen. Die Ermittlung dieser Ursache war insofern schwierig, als 1979 der Bruttofakturenwert, 1980 aber der Nettofakturenwert Provisionsbemessungsgrundlage war.
Schon vor der Verkaufstagung räumte die beklagte Partei der Firma Helmut W*** in Graz mit Schreiben vom 11.3.1980 den Status eines Vertrauenshändlers (Vertragshändlers) für die Steiermark, das südliche Burgenland, Kärnten und Osttirol mit dem Rechte ein, bei der beklagten Partei mit einem Vorzugsrabatt von 25 % einzukaufen, und übergab ihm in der Folge eine Aufstellung über ca. 500 bis 550 Kunden, mit denen im Vorjahr ein Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer) von 2,5 Mio. Schilling erzielt worden war. Hiebei handelte es sich vorwiegend um Kunden des Klägers und des Vinzenz S***, eines zweiten Vertreters der beklagten Partei, so daß diese beiden Vertreter durch die Umstellung auf das neue Provisionssystem besonders betroffen wurden, da ihre Provision aus den über die Fa. Helmut W*** abgeführten Geschäften nur von einem um 25 % verminderten Preis berechnet wurde. Dennoch sprachen sie sich bei der erwähnten Verkaufstagung nicht ausdrücklich gegen den Abschluß der Betriebsvereinbarung aus, obwohl sie damit zunächst nicht einverstanden waren.
Es kann nicht festgestellt werden, daß Ing. Georg R*** bei dieser Verkaufstagung dem Kläger und Vinzenz S*** garantierte, ihnen als Ausgleich für das Jahr 1980 umsatzunabhängig mindestens dieselbe Provision wie im Jahre 1979 zu bezahlen.
Etwa um den 20.1.1981 erhielt der Kläger die Provisionsabrechnung für das Jahr 1980. Er meinte, in diesem Jahr weniger als im Jahr 1979 verdient zu haben, und rief daher in den letzten Jännertagen Ing. Georg R*** an, teilte ihm mit, daß er nach seinen Unterlagen um rund S 14.000,-- weniger an Provisionen verdient habe als 1979, und bat um ein Gespräch. Ing. Georg R*** erwiderte, er komme in nächster Zeit ohnehin nach Graz zur Fa. Helmut W***; dort könnten sie dies besprechen. Als sich nichts rührte, versuchte der Kläger wiederholt, Ing. Georg R*** in der Wiener Zentrale der beklagten Partei zu erreichen, konnte ihn aber nur einmal sprechen und wurde wieder auf ein Gespräch in Graz vertröstet. In der dritten Februarwoche 1981 war der Kläger auf Urlaub. Am 27.2.1981 urgierte er bei Ing. Georg R*** wieder sein Gespräch, doch sagte dieser nur, er werde den Kläger verständigen. Am darauffolgenden Montag erfuhr der Kläger, daß Ing. Georg R*** bei der Fa. Helmut W*** in Graz sei, ohne ihn zu einem Gespräch eingeladen zu haben. Er war darüber sehr verärgert und versuchte, Ing. Georg R*** in Wien zu erreichen. Als ihm dies schließlich gelang, lehnte Ing. Georg R*** ein für Freitag vorgeschlagenes Gespräch ab, worauf der Kläger ankündigte, am Montag, den 9.3.1981 auf jeden Fall in die Zentrale der beklagten Partei nach Wien zu kommen. Bei diesem Gespräch drohte der Kläger einen vorzeitigen Austritt für den Fall der Nichterfüllung seiner Provisionsforderung nicht an.
Am 9.3.1981 kam es dann in Gegenwart der beiden Mitglieder des Angestelltenbetriebsrates der beklagten Partei, Ing. Walter H*** und Christian S***, zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Ing. Georg R***. Der Kläger forderte Ing. Georg R*** auf, die Provisionsdifferenz zwischen 1979 und 1980 in der von ihm errechneten Höhe von S 14.766,-- sofort anzuerkennen und zu bezahlen. Ing. Georg R*** erklärte sich dazu nicht bereit, bot aber dem Kläger an, für ihn die Vergleichsberechnung zwischen den Provisionen 1979 und 1980 als ersten Vertreter durchführen zu lassen und die so ermittelte Differenz sofort zu überweisen. Ing. Georg R*** meinte, daß ihm die geforderte Provisionsnachzahlung zu hoch erscheine. Der Kläger sagte, daß er mit der Neuregelung des Provisionssystems schon im März 1980 nicht einverstanden gewesen sei, berief sich aber nicht auf eine ihm von Ing. Georg R*** gewährte Provisionsgarantie. Der Kläger ging dann in einen Nebenraum, beriet sich dort telefonisch mit dem Bezirkssekretär des ÖGB in Bruck an der Mur, der ihm zum vorzeitigen Austritt riet, und erklärte daraufhin wegen der Nichterfüllung seiner Provisionsnachforderung für 1980 den vorzeitigen Austritt. Ing. Georg R*** wollte diese Erklärung des Klägers zunächst nicht akzeptieren und verwies darauf, daß er auf Grund von Differenzen mit der Betriebsauswertungsgesellschaft in Graz, die die EDV-Verrechnung der beklagten Partei durchführte, noch nicht über die notwendigen Vergleichsziffern verfügen könne. Der Kläger blieb aber bei seinem Austritt und übergab sofort den Firmenwagen.
Mit Schreiben vom 11.3.1981 forderte der Kläger Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung, sowie vorenthaltene Provision in Höhe von S 14.746,42. Mit Schreiben vom 11.5.1981 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß ihm auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 nach der vorgenommenen Vergleichsberechnung zwischen den Jahren 1979 und 1980 eine Ausgleichszahlung von S 444,11 gebühre. Dieser Berechnung legte die beklagte Partei eine im Jahre 1980 vom Kläger verdiente Provision von S 90.723,08 und die Provision nach dem alten Provisionssystem in Höhe von S 91.167,11 zugrunde, und überwies den Differenzbetrag von S 444,11 am 2.6.1981. Die absolute Provisionsdifferenz zwischen 1979 (S 103.238,33) und 1980 beträgt S 12.515,30.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 könne nur eine fakultative sein, es sei denn, daß man sie dem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG unterstelle. Diese Frage könne jedoch auf sich beruhen, weil die beklagte Partei nicht einmal behauptet habe, daß die Betriebsvereinbarung im Betrieb durch Anschlag kundgemacht worden sei. Die Betriebsvereinbarung könne schon aus diesem Grund nicht normativ auf den Einzelvertrag des Klägers einwirken, so daß er auch nicht verpflichtet gewesen sei, sich zunächst mit dem Angestelltenbetriebsrat und der Verkaufsleitung der beklagten Partei über die Gründe des Provisionsrückganges zu beraten. Das Vorenthalten der Provisionsnachzahlung für 1980 bilde aber, ob es sich nun um einen Betrag von S 444,11 oder um den vom Kläger ermittelten Betrag von S 14.746,42 handle, keinen Austrittsgrund im Sinn des § 26 Z 2 AngG, weil der Kläger die Nichtzahlung der Provisionsdifferenz zunächst hingenommen und lediglich getrachtet habe, zu einem Gespräch mit dem kaufmännischen Direktor der beklagten Partei zu kommen. Er habe es bis zum Austrittstag unterlassen, die beklagte Partei aufzufordern, die Provisionsdifferenz von S 14.746,42 innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zu bezahlen. Habe ein Arbeitnehmer einen Zahlungsrückstand durch längere Zeit hingenommen, verwirke er zwar nicht sein Austrittsrecht, könne aber diesen Umstand nicht zum Anlaß seines plötzlichen Austrittes machen. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall den Arbeitgeber unter, wenn auch kurzer Nachfristsetzung zur Bezahlung des Rückstandes auffordern und könne erst bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist berechtigt vorzeitig austreten.Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 könne nur eine fakultative sein, es sei denn, daß man sie dem Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG unterstelle. Diese Frage könne jedoch auf sich beruhen, weil die beklagte Partei nicht einmal behauptet habe, daß die Betriebsvereinbarung im Betrieb durch Anschlag kundgemacht worden sei. Die Betriebsvereinbarung könne schon aus diesem Grund nicht normativ auf den Einzelvertrag des Klägers einwirken, so daß er auch nicht verpflichtet gewesen sei, sich zunächst mit dem Angestelltenbetriebsrat und der Verkaufsleitung der beklagten Partei über die Gründe des Provisionsrückganges zu beraten. Das Vorenthalten der Provisionsnachzahlung für 1980 bilde aber, ob es sich nun um einen Betrag von S 444,11 oder um den vom Kläger ermittelten Betrag von S 14.746,42 handle, keinen Austrittsgrund im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG, weil der Kläger die Nichtzahlung der Provisionsdifferenz zunächst hingenommen und lediglich getrachtet habe, zu einem Gespräch mit dem kaufmännischen Direktor der beklagten Partei zu kommen. Er habe es bis zum Austrittstag unterlassen, die beklagte Partei aufzufordern, die Provisionsdifferenz von S 14.746,42 innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zu bezahlen. Habe ein Arbeitnehmer einen Zahlungsrückstand durch längere Zeit hingenommen, verwirke er zwar nicht sein Austrittsrecht, könne aber diesen Umstand nicht zum Anlaß seines plötzlichen Austrittes machen. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall den Arbeitgeber unter, wenn auch kurzer Nachfristsetzung zur Bezahlung des Rückstandes auffordern und könne erst bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist berechtigt vorzeitig austreten.
Der Kläger habe am 9.3.1981 erstmals die sofortige Anerkennung und Überweisung der Provisionsdifferenz von S 14.746,42 gefordert, das Angebot der beklagten Partei, seine Vergleichsberechnung vorzuziehen, ausgeschlagen und sei ohne Setzung einer auch nur kurzen Nachfrist ausgetreten. Da sein vorzeitiger Austritt nicht berechtigt gewesen sei, gebühre ihm weder Kündigungsentschädigung noch Urlaubsentschädigung und Abfertigung.
Da die Betriebsvereinbarung vom 31.3.1980 auf den Einzelarbeitsvertrag des Klägers nicht eingewirkt habe, gebühre ihm die Provision auf der Grundlage der von ihm anerkannten früheren Betriebsvereinbarung vom 24.2.1975, so daß ihm noch ein Betrag von S 12.071,19 zustehe.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt, wohl aber die auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei.