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Rechtssatz RS0051175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051175

Geschäftszahl

14Ob131/86

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Rechtssatz

Auf den umstrittenen ordnungsgemäßen Aushang einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an, wenn eine schriftliche Betriebsvereinbarung getroffen wurde, der eine Tagung aller betroffenen Arbeitnehmer vorausging, bei der in Anwesenheit des Arbeitgebers kein Einwand gegen den Inhalt der Vereinbarung erhoben wurde; der Arbeitgeber durfte von der Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen ausgehen, sei es, daß es sich um eine zulässige Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG mit normativer Wirkung, oder wenigstens um eine einverständliche Abänderung der bestehenden einzelnen Arbeitsverträge handelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051175

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00131_8600000_001