Norm
AngG §20 Abs1 II · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Darf nach dem Dienstvertrage ein Dienstverhältnis nach Ablauf von fünf Dienstjahren nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgekündigt werden, so ist eine vor Ablauf von fünf Dienstjahren bedingungslos erklärte Kündigung auch dann wirksam, wenn die Kündigungsfrist erst nach dem fünften Dienstjahre abläuft.
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, auf
bestimmte Zeit, Befristung, befristet, Kündigungsgrund,
vertragswidrig, grundlos, Wirkung, Wirksamkeit, Vereinbarung,
rechtswidrig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0028755
Dokumentnummer
JJR_19290205_OGH0002_0010OB00085_2900000_001