Rechtssatz
Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen bewußter Ablehnung ihrer richtigen Einstufung nach der DO.A durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Dienstnehmer dem Kollektivvertrag (DO.A) entsprechend eingestuft und entlohnt wird.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entgelt, Lohn, Gehalt, Vorenthalten,
Schmälerung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, wichtiger Grund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028778
Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00015_6700000_001