Rechtssatz RS0028781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028781
Geschäftszahl
3Ob374/38; 6Ob763/78; 7Ob742/82; 7Ob796/82; 6Ob742/88; 2Ob540/91
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Der Tierhalter ist zur allgemein üblichen, der Gattung und Verwendung des Tieres entsprechenden Verwahrung verpflichtet; er haftet, wenn er nicht beweist, daß er für eine solche Verwahrung gesorgt hat (vgl ÖRZ 1932/36, ZBl 1935/31), wobei es nicht entscheidend ist, ob das Tier gutartig oder bösartig ist (vgl ZBl 1934/43). Er haftet aber nicht, wenn er das Tier jemandem überläßt, dem er die ordentliche Beaufsichtigung zutrauen durfte; die Haftung nach § 1313 a ABGB tritt nicht ein, wenn dem Beschädigten gegenüber keine vertragsmäßige Verpflichtung vorliegt (vgl ZBl 1937/473).Der Tierhalter ist zur allgemein üblichen, der Gattung und Verwendung des Tieres entsprechenden Verwahrung verpflichtet; er haftet, wenn er nicht beweist, daß er für eine solche Verwahrung gesorgt hat vergleiche ÖRZ 1932/36, ZBl 1935/31), wobei es nicht entscheidend ist, ob das Tier gutartig oder bösartig ist vergleiche ZBl 1934/43). Er haftet aber nicht, wenn er das Tier jemandem überläßt, dem er die ordentliche Beaufsichtigung zutrauen durfte; die Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB tritt nicht ein, wenn dem Beschädigten gegenüber keine vertragsmäßige Verpflichtung vorliegt vergleiche ZBl 1937/473).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 374/38
Entscheidungstext OGH 10.05.1938 3 Ob 374/38
Veröff: DREvBl 1938/313
- 6 Ob 763/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 6 Ob 763/78
nur: Der Tierhalter ist zur allgemein üblichen, der Gattung und Verwendung des Tieres entsprechenden Verwahrung verpflichtet. (T1)
- 7 Ob 742/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 742/82
nur: Er haftet, wenn er nicht beweist, daß er für eine solche Verwahrung gesorgt hat. (T2) Veröff: RZ 1983/67 S 296
- 7 Ob 796/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 796/82
Auch; nur T1; nur T2
- 6 Ob 742/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 742/88
nur T1; nur T2
- 2 Ob 540/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 540/91
nur T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0028781
Dokumentnummer
JJR_19380510_OGH0002_0030OB00374_3800000_001