Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin mit ihrer Mängelrüge nicht überhaupt angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, deren Vorliegen aber das Berufungsgericht bereits verneint hat, weshalb sie nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren gar nicht mehr geltend gemacht werden können (EFSlg 44.102, 49.387; MietSlg 38.792, 38.793 ua), so liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Der angeblich aktenwidrig festgestellte Text der Warntafeln der Beklagten entspricht im übrigen nicht nur dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (AS 97), er könnte vielmehr auch deshalb gar nicht aufgegriffen werden, weil er nicht entscheidungswesentlich ist (MietSlg 32.727 mwN). Denn ungeachtet dessen, ob mit ihm das Betreten der "Koppel" oder der "Weidekoppeln" verboten wurde, in beiden Fällen bleibt offen, ob dieses Verbot auch den Triebweg umfaßt.Soweit die Klägerin mit ihrer Mängelrüge nicht überhaupt angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, deren Vorliegen aber das Berufungsgericht bereits verneint hat, weshalb sie nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren gar nicht mehr geltend gemacht werden können (EFSlg 44.102, 49.387; MietSlg 38.792, 38.793 ua), so liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der angeblich aktenwidrig festgestellte Text der Warntafeln der Beklagten entspricht im übrigen nicht nur dem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz (AS 97), er könnte vielmehr auch deshalb gar nicht aufgegriffen werden, weil er nicht entscheidungswesentlich ist (MietSlg 32.727 mwN). Denn ungeachtet dessen, ob mit ihm das Betreten der "Koppel" oder der "Weidekoppeln" verboten wurde, in beiden Fällen bleibt offen, ob dieses Verbot auch den Triebweg umfaßt.
Mit ihrer Rechtsrüge, die - soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von zahlreichen zitierten Zeugenaussagen ausgeht - nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, beharrt die Klägerin darauf, daß die Beklagte unzureichende Warn- und Verbotstafeln aufgestellt habe, weil Pferde mitunter auch früher schon auf den Triebweg ausgebrochen seien. Die diesbezügliche Gefahr für den Triebweg habe demnach ein Außenstehender nicht erkennen können, weshalb die Verwahrung der Pferde nicht den Erfordernissen entsprochen habe.
Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Tierhalter im Sinne des § 1320 Satz 2 ABGB ist nach Lehre und Rechtsprechung derjenige, der das Tier oder die Tiere dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann, somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier oder die Tiere zu verwahren und zu beaufsichtigen sind (EvBl 1986/111 mwN). Das trifft im vorliegenden Fall auf die Beklagte in Ansehung der 13 Noriker-Hengste zu.Tierhalter im Sinne des Paragraph 1320, Satz 2 ABGB ist nach Lehre und Rechtsprechung derjenige, der das Tier oder die Tiere dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann, somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier oder die Tiere zu verwahren und zu beaufsichtigen sind (EvBl 1986/111 mwN). Das trifft im vorliegenden Fall auf die Beklagte in Ansehung der 13 Noriker-Hengste zu.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Tierhalter gemäß § 1320 ABGB für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres (RZ 1984/14). Er ist nur dann nicht verantwortlich, wenn er nachweisen kann, daß er für die notwendigen Vorkehrungen zur sachgerechten Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (Beweislastumkehr: Koziol-Welser, Grundriß8, I, 454; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1320; Schwimann/Harrer, ABGB, V, § 1320 Rz 25, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen: Die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (EvBl 1986/111 mwN). Da somit nicht jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch Tiere ausgeschlossen werden kann, darf auch das Maß einer ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung nicht überspannt werden (Schwimann/Harrer, aaO, Rz 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von der Beklagten als Betreiberin eines Gestüts, das der Aufzucht und Pflege von Pferden dient, ist zu verlangen, daß sie sich hinreichend Erkenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Gestüt gehaltenen Pferde verschafft. Sie hat daher grundsätzlich für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen (vgl. Reischauer, aaO, Rz 12).Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Tierhalter gemäß Paragraph 1320, ABGB für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres (RZ 1984/14). Er ist nur dann nicht verantwortlich, wenn er nachweisen kann, daß er für die notwendigen Vorkehrungen zur sachgerechten Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (Beweislastumkehr: Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 454; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 1320,; Schwimann/Harrer, ABGB, römisch fünf, Paragraph 1320, Rz 25, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu bestimmen: Die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten; es darf nur eine Verwahrung dergestalt, daß niemand geschädigt werden kann, nicht verlangt werden, weil dies zur reinen Erfolgshaftung führen könnte (EvBl 1986/111 mwN). Da somit nicht jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch Tiere ausgeschlossen werden kann, darf auch das Maß einer ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung nicht überspannt werden (Schwimann/Harrer, aaO, Rz 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von der Beklagten als Betreiberin eines Gestüts, das der Aufzucht und Pflege von Pferden dient, ist zu verlangen, daß sie sich hinreichend Erkenntnis von der Eigenart und der spezifischen Gefährlichkeit der im Gestüt gehaltenen Pferde verschafft. Sie hat daher grundsätzlich für den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und demgemäß der erforderlichen Vorkehrungen nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen vergleiche Reischauer, aaO, Rz 12).
Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin aber gar nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagten nach den Feststellungen bereits der Beweis für die erforderliche sachgerechte Verwahrung der Noriker-Hengste in der gegenständlichen Koppel gelungen ist. Diese Pferderasse ist nämlich keineswegs als sprungfreudig einzuschätzen. Für ihre Verwahrung ist daher auch ein stabiler Zaun von 1,20 m Höhe ohne zusätzliche Anbringung eines Elektrozaunes ortsüblich. Der Koppelzaun und vor allem das Gatter der Beklagten war demgegenüber nicht nur höher, sondern zusätzlich auch noch durch einen Elektrozaun gesichert, der das früher einige Male vorgekommene Umwerfen des Zaunes durch Dagegendrücken mehrerer Pferde verhindern sollte. Aus all dem folgt, daß die Beklagte auch unter Anlegung des strengeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1299 ABGB jedenfalls nicht mit einem Überspringen des Zaunes oder gar des Gatters durch ein Pferd rechnen mußte, zumal auch nicht feststellbar war, daß solches schon jemals stattgefunden hätte. Dazu kommt, daß die Beklagte im Hinblick auf die Lage des Gestüts in den Bergen und dessen Verkehrsverbindungen im Bereich der Koppeln nur den allfälligen Besuch von Fußgängern (Ausflüglern oder Wanderern) in Betracht ziehen mußte. Sie hat daher den Nachweis der erforderlichen Verwahrung erbracht und haftet demnach auch nicht für Schäden, die aus einer Schreckreaktion der Klägerin auf das Verhalten der Pferde innerhalb der Koppel entstanden sind. Es kann der Beklagten schon aus diesem Grunde auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie das Betreten des Triebweges außerhalb der Triebzeiten nicht überhaupt durch Warntafeln oder sonstige Maßnahmen schlechthin untersagt hat. Da die Pferde in der Koppel sachgerecht verwahrt waren, hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch keine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß8 I, 415; SZ 55/180) in Ansehung des Triebweges außerhalb der Triebzeiten verletzt.Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin aber gar nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Beklagten nach den Feststellungen bereits der Beweis für die erforderliche sachgerechte Verwahrung der Noriker-Hengste in der gegenständlichen Koppel gelungen ist. Diese Pferderasse ist nämlich keineswegs als sprungfreudig einzuschätzen. Für ihre Verwahrung ist daher auch ein stabiler Zaun von 1,20 m Höhe ohne zusätzliche Anbringung eines Elektrozaunes ortsüblich. Der Koppelzaun und vor allem das Gatter der Beklagten war demgegenüber nicht nur höher, sondern zusätzlich auch noch durch einen Elektrozaun gesichert, der das früher einige Male vorgekommene Umwerfen des Zaunes durch Dagegendrücken mehrerer Pferde verhindern sollte. Aus all dem folgt, daß die Beklagte auch unter Anlegung des strengeren Sorgfaltsmaßstabes nach Paragraph 1299, ABGB jedenfalls nicht mit einem Überspringen des Zaunes oder gar des Gatters durch ein Pferd rechnen mußte, zumal auch nicht feststellbar war, daß solches schon jemals stattgefunden hätte. Dazu kommt, daß die Beklagte im Hinblick auf die Lage des Gestüts in den Bergen und dessen Verkehrsverbindungen im Bereich der Koppeln nur den allfälligen Besuch von Fußgängern (Ausflüglern oder Wanderern) in Betracht ziehen mußte. Sie hat daher den Nachweis der erforderlichen Verwahrung erbracht und haftet demnach auch nicht für Schäden, die aus einer Schreckreaktion der Klägerin auf das Verhalten der Pferde innerhalb der Koppel entstanden sind. Es kann der Beklagten schon aus diesem Grunde auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie das Betreten des Triebweges außerhalb der Triebzeiten nicht überhaupt durch Warntafeln oder sonstige Maßnahmen schlechthin untersagt hat. Da die Pferde in der Koppel sachgerecht verwahrt waren, hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch keine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten vergleiche dazu Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins, 415; SZ 55/180) in Ansehung des Triebweges außerhalb der Triebzeiten verletzt.
Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.