Norm
AngG §23 Abs7 VII · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Dem aus seinem Verschulden entlassenen Angestellten gebührt eine Abfertigung selbst dann nicht, wenn an der Entlassung auch den Dienstgeber ein Verschulden trifft. Doch ist es nicht ausgeschlossen, daß bei der Bemessung eines teilweisen Ersatzes nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes darauf Bedacht genommen wird, daß der Dienstnehmer das Recht auf die Abfertigung durch das Verschulden des Dienstgebers verloren hat ("unbeschadet weiter gehenden Schadenersatzes").
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung,
schuldhaft, Mitverschulden, Teilersatz, Berechnung, Höhe, Ausmaß,
Umfang, Anrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0028787
Dokumentnummer
JJR_19270622_OGH0002_000PRA00554_2600000_001