Rechtssatz RS0028851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028851
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Norm
AngG §20 Abs3 X
KollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1
Rechtssatz
Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs 3 AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Z 1 des IX Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des § 20 Abs 3 zweiter Halbsatz AngG.Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Ziffer eins, des römisch neun Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Halbsatz AngG.
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Günstigkeitsprinzip,
Ende, Beendigung, Dauer, Frist, Kündigungstermin, Termin, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028851
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_002