Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es daher, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Dauer der vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es daher, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Einwand des Revisionswerbers, durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten sei das Kündigungsrecht auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes reduziert und die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 3 AngG ausgeschaltet worden, ist verfehlt, weil der genannte Kollektivvertrag in seinem Abschnitt IX. Z 1 und 4 vorerst nur eine der in Kollektivverträgen üblichen Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen, hier auf das Angestelltengesetz vorsieht. Nach Z 1 dieses Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich aber auch auf die Bestimmung des § 20 Abs. 3 zweiter Halbsatz AngG, weil auch diese Vorschrift die Kündigung durch den Arbeitgeber regelt. Dazu kommt, daß nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Kollektivvertrages, wenn das Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat, die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 AngG möglich ist. Da das Angestelltengesetz die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs. 2 und 3 regelt, folgt aus der zitierten Norm des Kollektivvertrages, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über 5 Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs. 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer (wie der Kläger), welche diese Beschäftigungsdauer noch nicht erreicht haben, sowohl Abs. 2 als auch Abs. 3 des § 20 AngG gelten soll. Eine Auslegung im Sinne des Revisionswerbers würde die an die längere Betriebszugehörigkeit geknüpfte Einschränkung überflüssig machen. Da sohin nach dem Dienstvertrag eine zulässige Vereinbarung nach § 20 Abs. 3 AngG über die Arbeitgeberkündigung vorliegt und es im vorliegenden Fall nur auf diese ankommt, bedarf der weitere Einwand des Klägers, seine Kündigungsfrist sei nach dem Dienstvertrag unzulässig vereinbart worden, keiner weiteren Prüfung. Die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten und abgewiesenen Ansprüche ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.Der Einwand des Revisionswerbers, durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten sei das Kündigungsrecht auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes reduziert und die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG ausgeschaltet worden, ist verfehlt, weil der genannte Kollektivvertrag in seinem Abschnitt römisch neun. Ziffer eins und 4 vorerst nur eine der in Kollektivverträgen üblichen Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen, hier auf das Angestelltengesetz vorsieht. Nach Ziffer eins, dieses Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Halbsatz AngG, weil auch diese Vorschrift die Kündigung durch den Arbeitgeber regelt. Dazu kommt, daß nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Kollektivvertrages, wenn das Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im gleichen Betrieb länger als fünf Jahre gedauert hat, die Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, AngG möglich ist. Da das Angestelltengesetz die Dienstgeberkündigung in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 regelt, folgt aus der zitierten Norm des Kollektivvertrages, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über 5 Jahren nur mehr eine Kündigung nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer (wie der Kläger), welche diese Beschäftigungsdauer noch nicht erreicht haben, sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 20, AngG gelten soll. Eine Auslegung im Sinne des Revisionswerbers würde die an die längere Betriebszugehörigkeit geknüpfte Einschränkung überflüssig machen. Da sohin nach dem Dienstvertrag eine zulässige Vereinbarung nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG über die Arbeitgeberkündigung vorliegt und es im vorliegenden Fall nur auf diese ankommt, bedarf der weitere Einwand des Klägers, seine Kündigungsfrist sei nach dem Dienstvertrag unzulässig vereinbart worden, keiner weiteren Prüfung. Die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten und abgewiesenen Ansprüche ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.