Rechtssatz RS0028866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028866
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Vereinbarung, die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Monates enden zu lassen, Gebrauch machen und die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte, kann von einer Ungültigkeit der Vereinbarung nicht gesprochen werden, zumal sogar das Gesetz selbst diese Art der Regelung im § 20 Abs 3 leg cit einräumt. (§ 48 ASGG)Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Vereinbarung, die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten des Monates enden zu lassen, Gebrauch machen und die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte, kann von einer Ungültigkeit der Vereinbarung nicht gesprochen werden, zumal sogar das Gesetz selbst diese Art der Regelung im Paragraph 20, Absatz 3, leg cit einräumt. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung,
Ende, Beendigung, Herabsetzung, Gültigkeit, Wirksamkeit,
Zulässigkeit, Kündigungstermin, Termin, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028866
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_003