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Rechtssatz RS0028894

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028894

Geschäftszahl

4Ob121/83; 4Ob144/84

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Norm

AngG §27 A6
ArbVG §102

Rechtssatz

Liegt in einer die Entlassung als Disziplinarmaßnahme regelnden KollV - Bestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbeitnehmern auch weiterhin "schlicht" - also ohne Befassung der Disziplinarkommission und ohne deren auf Entlassung lautendes Erkenntnis - auszusprechen, einer besonderen, zumindest aus dem Zusammenhang des KollV abzuleitenden Rechtfertigung; kann dagegen dem KollV ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers nicht entnommen werden, dann muß im Zweifel eine generelle, "schlichte" Entlassungen schlechthin ausschließende Beschränkung seines Entlassungsrechtes angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 121/83
    Veröff: RdW 1985,82 (Tomandl) = ZAS 1985,139 (Mayer - Maly) = Arb 10433 = SZ 57/193
  • 4 Ob 144/84
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 144/84
    Veröff: Arb 10410

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Einschränkung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ausspruch, Erklärung, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028894

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_002