Rechtssatz RS0028894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028894
Entscheidungsdatum
26.02.1985
Norm
AngG §27 A6
ArbVG §102
Rechtssatz
Liegt in einer die Entlassung als Disziplinarmaßnahme regelnden KollV - Bestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbeitnehmern auch weiterhin "schlicht" - also ohne Befassung der Disziplinarkommission und ohne deren auf Entlassung lautendes Erkenntnis - auszusprechen, einer besonderen, zumindest aus dem Zusammenhang des KollV abzuleitenden Rechtfertigung; kann dagegen dem KollV ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers nicht entnommen werden, dann muß im Zweifel eine generelle, "schlichte" Entlassungen schlechthin ausschließende Beschränkung seines Entlassungsrechtes angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 121/83
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 121/83
Veröff: RdW 1985,82 (Tomandl) = ZAS 1985,139 (Mayer - Maly) = Arb 10433 = SZ 57/193
- 4 Ob 144/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 144/84
Veröff: Arb 10410
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Einschränkung,
wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ausspruch,
Erklärung, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028894
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_002