Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werden Feststellungsmängel gerügt, auf die bei Erledigung der Rechtsrüge eingegangen wird.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen hat, liegt der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung des § 102 ArbVG über die Mitwirkung des Betriebsrates bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ein besonderer, vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichender Begriff der 'Disziplinarmaßnahme' zu Grunde, welcher Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern auch dann nicht umfaßt, wenn sie im Einzelfall in einer Disziplinarordnung als Disziplinarstrafe vorgesehen sind (SZ 50/129; SZ 53/121; Arb. 9894; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbVG 594 § 101 Anm 6, 596 ff § 102 Anm 2.3; Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechtes durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen - dargestellt am Beispiel des Kollektivvertrages der Versicherungsangestellten Innendienst, RdW 1983, 108 ff (109); aM Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 121). Sind danach aber Kündigungen und Entlassungen keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG, dann können sie auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein; werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als 'Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer' im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG wirksam sein (ebenso Tomandl aaO 109 f).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen hat, liegt der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 102, ArbVG über die Mitwirkung des Betriebsrates bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ein besonderer, vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichender Begriff der 'Disziplinarmaßnahme' zu Grunde, welcher Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern auch dann nicht umfaßt, wenn sie im Einzelfall in einer Disziplinarordnung als Disziplinarstrafe vorgesehen sind (SZ 50/129; SZ 53/121; Arb. 9894; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbVG 594 Paragraph 101, Anmerkung 6, 596 ff Paragraph 102, Anmerkung 2.3; Tomandl, Einschränkungen des Entlassungsrechtes durch kollektivvertragliche Disziplinarordnungen - dargestellt am Beispiel des Kollektivvertrages der Versicherungsangestellten Innendienst, RdW 1983, 108 ff (109); aM Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 121). Sind danach aber Kündigungen und Entlassungen keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG, dann können sie auch nicht Disziplinarstrafen einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein; werden sie trotzdem in eine kollektivvertraglich vereinbarte Disziplinarordnung aufgenommen, dann können sie nur als 'Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer' im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG wirksam sein (ebenso Tomandl aaO 109 f).
Diese Rechtsauffassung liegt auch der - gleichfalls zum D ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Jänner 1974, 4 Ob 104/73 (Arb. 9175) zu Grunde. Nach ihr ist in der Aufnahme der Kündigung als Disziplinarstrafe in den Strafkatalog einer Disziplinarordnung zur Ahndung von Dienstvergehen und in der Bindung des Arbeitgebers hinsichtlich dieser Art der Vertragsauflösung an das Erkenntnis einer Disziplinarkommission 'eine Beschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden, grundsätzlich (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Kündigungsschutzes abgesehen) frei zulässigen und nicht an das Vorliegen von Gründen gebundenen Kündigungsrechtes' zu sehen; eine solche den Arbeitnehmer begünstigende, auf dispositives materielles Recht einwirkende Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Normen (4 Ob 121/83).
Zu prüfen bleibt, wie in der angeführten Entscheidung, ob das gleiche auch für die in einem Kollektivvertrag vorgesehene Disziplinarstrafe der 'Entlassung' gilt; auch eine solche Kollektivvertragsbestimmung müßte dann insofern als rechtswirksam angesehen werden, als der Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers nur nach vorheriger Zustimmung eines Dritten - nämlich der Disziplinarkommission - aussprechen dürfte. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers hat die beklagte Partei grundsätzlich, aus der Natur des Entlassungsrechtes abgeleitete Bedenken erhoben. Sie hält einen generellen, auch verschuldeten Entlassungstatbestände umfassenden Vorausverzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht deshalb für sittenwidrig, weil dem Arbeitgeber weder im Arbeitsvertrag noch durch Kollektivvertrag das Recht genommen werden dürfe, zumindest auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu reagieren. Eine Bindung der Direktion an den Antrag der Disziplinarkommission sei daher sittenwidrig.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Dazu wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen, daß ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre. Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist also zweiseitig zwingender Natur (so auch Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 225; Kuderna, Entlassungsrecht 33; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 127; insofern auch richtig Tomandl aaO 110 bei und in FN 18). Ein derartiger Ausschluß des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers liegt aber hier nicht vor. Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 AngG vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Er verpflichtet ihn lediglich, zumindest im hier vorliegenden Fall der Verletzung der Dienstpflichten, nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - abgesehen vom Vorsitzenden paritätisch besetzte (§ 26 Abs 2 in Verbindung mit § 20 Abs 1 D) - Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldig sprechenden Erkentnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission (§ 28 Abs 5 D) kann der Arbeitgeber dann die 'strafweise' Entlassung im Sinne des § 23 Abs 2 Z 5Dazu wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 121/83 ausgesprochen, daß ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluß der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre. Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist also zweiseitig zwingender Natur (so auch Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 225; Kuderna, Entlassungsrecht 33; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 127; insofern auch richtig Tomandl aaO 110 bei und in FN 18). Ein derartiger Ausschluß des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers liegt aber hier nicht vor. Der Kollektivvertrag nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 27, AngG vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Er verpflichtet ihn lediglich, zumindest im hier vorliegenden Fall der Verletzung der Dienstpflichten, nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - abgesehen vom Vorsitzenden paritätisch besetzte (Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, D) - Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldig sprechenden Erkentnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission (Paragraph 28, Absatz 5, D) kann der Arbeitgeber dann die 'strafweise' Entlassung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5
oder 6 D aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist entgegen der Meinung von Tomandl (aaO) als zulässig anzusehen (vgl. dazu auch Martinek-Schwarz aaO 127 f). Der beklagten Partei kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß der Arbeitgeber auch dann, wenn die Disziplinarordnung eines Kollektivvertrages die Entlassung als Disziplinarstrafe vorsieht, daneben noch eine 'schlichte', nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Entlassung aussprechen dürfe (so aber Tomandl aaO 112; Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts RdA 1970 7 ff 20). Sieht man nämlich im Sinne der obigen Ausführungen in einer solchen Kollektivvertragsbestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbeitnehmern auch weiterhin 'schlicht' - also ohne Befassung der Disziplinarkommission und ohne deren auf Entlassung lautendes Erkenntnis - auszusprechen, einer besonderen, zumindest aus dem Zusammenhang des Kollektivvertrages abzuleitenden Rechtfertigung. Kann dagegen dem Kollektivvertrag ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers nicht entnommen werden, dann muß im Zweifel eine generelle, 'schlichte' Entlassungen schlechthin ausschließende Beschränkung seines Entlassungsrechtes angenommen werden (4 Ob 121/83).oder 6 D aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist entgegen der Meinung von Tomandl (aaO) als zulässig anzusehen vergleiche dazu auch Martinek-Schwarz aaO 127 f). Der beklagten Partei kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, daß der Arbeitgeber auch dann, wenn die Disziplinarordnung eines Kollektivvertrages die Entlassung als Disziplinarstrafe vorsieht, daneben noch eine 'schlichte', nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Entlassung aussprechen dürfe (so aber Tomandl aaO 112; Spielbüchler, Grundlagen eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts RdA 1970 7 ff 20). Sieht man nämlich im Sinne der obigen Ausführungen in einer solchen Kollektivvertragsbestimmung eine Beschränkung der dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zustehenden Befugnis, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dann bedürfte die Annahme, daß der Arbeitgeber ungeachtet einer solchen kollektivvertraglichen Regelung dennoch berechtigt bliebe, Entlassungen von Arbeitnehmern auch weiterhin 'schlicht' - also ohne Befassung der Disziplinarkommission und ohne deren auf Entlassung lautendes Erkenntnis - auszusprechen, einer besonderen, zumindest aus dem Zusammenhang des Kollektivvertrages abzuleitenden Rechtfertigung. Kann dagegen dem Kollektivvertrag ein solches Wahlrecht des Arbeitgebers nicht entnommen werden, dann muß im Zweifel eine generelle, 'schlichte' Entlassungen schlechthin ausschließende Beschränkung seines Entlassungsrechtes angenommen werden (4 Ob 121/83).
Dem vorliegenden Kollektivvertrag kann entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ein derartiges Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen 'schlichter' und 'strafweiser' Entlassung im Falle der Veletzung der Dienstpflichten nicht entnommen werden. Daß der D neben der im § 23 Abs 2 Z 4 als Disziplinarstrafe angeführten 'strafweisen Kündigung' in seinem IX. mit 'Auflösung des Dienstverhältnisses' überschriebenen Abschnitt (§§ 33 bis 36 a) auch noch eine andere, nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Kündigungsmöglichkeit kennt, ist ohne Bedeutung, weil diese beiden Formen der Kündigung nicht wahlweise, sondern für jeweils verschiedene Kündigungstatbestände vorgesehen sind. Gemäß § 33 Abs 4 D kann ein Angestellter nach Erlangung des Definitivums nur in ganz bestimmten, in dieser Gesetzesstelle taxativ angeführten Fällen 'schlicht', also unter Einhaltung lediglich der in § 33 Abs 5 D vorgesehenen Fristen und Termine gekündigt werden, sonst aber nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses. Der Arbeitgeber kann sich zwar dort, wo ihm der Kollektivvertrag demnach eine 'schlichte' Kündigung erlaubt - also bei provisorischen Angestellten (§ 33 Abs 3) sowie in den Fällen der §§ 20, 33 Abs 7 - 9, §§ 34 und 35 - statt dessen freiwillig auch für eine 'strafweise', erst nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens auszusprechende Kündigung entscheiden. Es ist ihm aber umgekehrt in den 'sonstigen' in § 33 Abs 4 D nicht genannten Fällen verwehrt, an Stelle der 'strafweisen', vom Erkenntnis der Disziplinarkommission abhängigen Kündigung eines definitiven Angestellten auch eine 'schlichte' Kündigung auszusprechen. Daran kann angesichts des klaren Wortlautes des § 33 Abs 4 D ('sonst nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses') nicht ernstlich gezweifelt werden.Dem vorliegenden Kollektivvertrag kann entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ein derartiges Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen 'schlichter' und 'strafweiser' Entlassung im Falle der Veletzung der Dienstpflichten nicht entnommen werden. Daß der D neben der im Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, als Disziplinarstrafe angeführten 'strafweisen Kündigung' in seinem römisch neun. mit 'Auflösung des Dienstverhältnisses' überschriebenen Abschnitt (Paragraphen 33 bis 36 a) auch noch eine andere, nicht an die vorherige Durchführung eines Disziplinarverfahrens gebundene Kündigungsmöglichkeit kennt, ist ohne Bedeutung, weil diese beiden Formen der Kündigung nicht wahlweise, sondern für jeweils verschiedene Kündigungstatbestände vorgesehen sind. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, D kann ein Angestellter nach Erlangung des Definitivums nur in ganz bestimmten, in dieser Gesetzesstelle taxativ angeführten Fällen 'schlicht', also unter Einhaltung lediglich der in Paragraph 33, Absatz 5, D vorgesehenen Fristen und Termine gekündigt werden, sonst aber nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses. Der Arbeitgeber kann sich zwar dort, wo ihm der Kollektivvertrag demnach eine 'schlichte' Kündigung erlaubt - also bei provisorischen Angestellten (Paragraph 33, Absatz 3,) sowie in den Fällen der Paragraphen 20, 33, Absatz 7, - 9, Paragraphen 34 und 35 - statt dessen freiwillig auch für eine 'strafweise', erst nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens auszusprechende Kündigung entscheiden. Es ist ihm aber umgekehrt in den 'sonstigen' in Paragraph 33, Absatz 4, D nicht genannten Fällen verwehrt, an Stelle der 'strafweisen', vom Erkenntnis der Disziplinarkommission abhängigen Kündigung eines definitiven Angestellten auch eine 'schlichte' Kündigung auszusprechen. Daran kann angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 33, Absatz 4, D ('sonst nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses') nicht ernstlich gezweifelt werden.
Bei Annahme eines Wahlrechtes des Arbeitgebers zwischen 'strafweiser' und 'schlichter' Entlassung bliebe für die erstgenannte Endigungsart faktisch auch kein Raum mehr, weil es der Arbeitgeber wohl in den meisten Fällen vorziehen würde, sich nicht der Entscheidung der Disziplinarkommission auszuliefern und lieber die 'schlichte', das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit sofortiger Wirkung beendende Entlassung auszusprechen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die 'strafweise', als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entlassung (mit oder ohne Abfertigung) immer auch die öffentliche Feststellung eines Fehlverhaltens sei, einen damit verbundenen öffentlichen Tadel enthalte und deshalb auch eine generalpräventive, die übrigen Arbeitnehmer von gleichartigen Verfehlungen abschreckende Wirkung habe. Da erfahrungsgemäß auch die 'schlichte', ohne Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung eines Arbeitnehmers den übrigen Betriebsangehörigen zumindest im Regelfall ebenso bekannt wird wie die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, ist der erwähnte Abschreckungseffekt regelmäßig auch mit dieser Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden, und zwar in kaum geringerem Maß als mit einer 'strafweisen' Entlassung (4 Ob 121/83). Soweit die beklagte Partei schließlich als Feststellungsmangel rügt, daß sich die Vorinstanzen nicht mit ihrer Behauptung, der Betriebsrat habe der Entlassung zugestimmt, auseinandergesetzt hätten, ist auch damit für sie nichts gewonnen. Ob der Betriebsrat der Entlassung zugestimmt hat, ist deshalb ohne Bedeutung, weil - wie ausgeführt - eine Entlassung wegen Verletzung der Dienstpflichten nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses zulässig gewesen wäre, ein solches jedoch nicht vorlag. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.