Rechtssatz RS0065094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065094
Entscheidungsdatum
26.02.1985
Norm
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 ff
Rechtssatz
Die "strafweise", als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entlassung ( mit oder ohne Abfertigung) hat zwar immer auch die öffentliche Feststellung eines Fehlverhaltens, einen damit verbundenen öffentlichen Tadel und deshalb auch eine generalpräventive, die übrigen Arbeitnehmer von gleichartigen Verfehlungen abschreckende Wirkung. Erfahrungsgemäß ist aber auch die "schlichte", ohne Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung eines Arbeitnehmers mit dem erwähnten Abschreckungseffekt regelmäßig verbunden, und zwar in kaum geringerem Maß als mit einer "strafweisen" Entlassung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 121/83
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 121/83
Veröff: SZ 57/193 = RdW 1985,82 (Tomandl) = ZAS 1985,139 (Mayer - Maly) = Arb 10433
- 4 Ob 144/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 144/84
Veröff: Arb 10410
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065094
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_007