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Rechtssatz RS0065052×

Rechtssatz RS0065052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065052

Geschäftszahl

4Ob121/83; 4Ob144/84

Entscheidungsdatum

26.02.1985

Norm

KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §20
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §26

Rechtssatz

Der KollV nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 27, AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen; er verpflichtet ihn lediglich, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - paritätisch besetzte Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldigsprechenden Erkenntnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission kann der Arbeitgeber dann die "strafweise" Entlassung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist aber entgegen der Meinung von Tomandl (RdW 1983,110) als durchaus zulässig anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 121/83
    Veröff: SZ 57/193 = ZAS 1985,139 (Mayer - Maly) = Arb 10433 = RdW 1985,82 (Tomandl)
  • 4 Ob 144/84
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 144/84
    Veröff: Arb 10410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065052

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0040OB00121_8300000_006