Rechtssatz RS0028907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028907
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Norm
ABGB §1153 D
AngG §23 Abs1 IC
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers §7 Abs5
Rechtssatz
Auch die "fiktiven" Überstunden für die Zeit der Dienstfreistellung sind bei Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen. Die unterliegen auch der Verfallsbestimmung des § 7 Abs 5 des KollV für Angestellte der Banken und Bankiers.Auch die "fiktiven" Überstunden für die Zeit der Dienstfreistellung sind bei Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen. Die unterliegen auch der Verfallsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, des KollV für Angestellte der Banken und Bankiers.
Schlagworte
SW: Freistellung, Anrechnung, Einrechnung, Ausmaß, Umfang, Höhe,
Bemessung, Grundlage, Berücksichtigung, Kollektivvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028907
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00203_9400000_003