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Rechtssatz RS0028913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028913

Geschäftszahl

2Ob155/49; 2Ob10/55

Entscheidungsdatum

19.01.1955

Rechtssatz

1) Die Eisenbahn haftet über die im Paragraph eins und 3 a RHG festgelegte Ersatzpflicht hinausgehend nach den Bestimmungen des ABGB im Fall eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verschuldens eines ihrer Organe im Sinne des Paragraph 9, RHG, da durch diesen gesetzliche Bestimmungen, welche nach der Sachlage des Falles eine weitere Haftung vorsehen, unberührt gelassen werden.

2) §1313 a ABGB ist nicht einschränkend auszulegen, sondern fordert analoge Anwendung bei gefährlichen Betrieben, wie dem einer Eisenbahn, wenn der Schaden einer Betriebsgefahr entsprungen ist und von einem unselbständigen Angestellten, der in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat, verursacht wurde.

3) Die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB sind auch bei einmalig grob fahrlässiger Verletzung der Berufspflicht des Angestellten gegeben, da sich dieser im Einzelfalle als untüchtig erwiesen hat, gleichviel, ob er sich bis daher einwandfrei verhalten hat, worauf die Untüchtigkeit im konkreten Falle zurückzuführen ist und ob der Dienstgeber die Untüchtigkeit kannte oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/49
    Entscheidungstext OGH 16.08.1949 2 Ob 155/49
    Veröff: SZ 22/110
  • 2 Ob 10/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 10/55

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0028913

Dokumentnummer

JJR_19490816_OGH0002_0020OB00155_4900000_001