Aus den Entscheidungsgründen:
Es kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Die Zweitbeklagte führt darin aus, sich durch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie als Unternehmerin eines gefährlichen Betriebes für die Verwirklichung der Betriebsgefahr durch Verschulden ihrer Leute ohne die Beschränkungen des RHG. hafte, für beschwert zu erachten. Damit ist klargestellt, daß die Zweitbeklagte ihre Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfalle des Klägers vom 3. April 1953 - abgesehen von der Behauptung des Mitverschuldens des Klägers zu einem Viertel, die bereits früher erledigt worden ist - im Sinne der Bestimmungen der §§ 1 und 3 a RHG. nicht bestreitet, was sich übrigens schon aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten in der Klagebeantwortung ergibt. Es steht also in diesem Zusammenhange bloß zur Erörterung, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zweitbeklagte mit dem Erstbeklagten voll hafte, zutrifft oder ob die Zweitbeklagte dem Kläger lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3a RHG. schadenersatzpflichtig ist, ihm also bloß - Heilungskostenersatz verlangt er nicht - den Ersatz des Vermögensnachteiles zu leisten hat, den er dadurch erleidet, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge der Verletzung vom 3. April 1953 zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist. Praktisch geht es also dabei vorliegendenfalls insbesondere um die Frage, ob auch die Zweitbeklagte dem Kläger Schmerzengeld zu leisten hat oder ob sie diesbezüglich keine Zahlungsverbindlichkeit trifft. In dieser Hinsicht verweist nun zwar die Zweitbeklagte als Revisionswerberin richtig auf die Einführung des RHG. in Österreich, und es trifft auch zu, daß in der Einführungsverordnung zum RHG. vom 3. Mai 1940, DRGBl. 1 S. 713, keine Bestimmung enthalten ist, die der Vorschrift des Art. IV Abs. 1 der Einführungsverordnung zum Kraftfahrzeugverkehrsgesetz vom 23. März 1940, DRGBl. I S. 537, entsprechen würde. Die Revisionswerberin übersieht aber die Bestimmung des § 9 RHG., derzufolge die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den im RHG. vorgesehenen Fällen - unter anderem - der Eisenbahn-Betriebsunternehmer, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tötung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, unberührt bleiben. Im Gründe dieser Bestimmung ist die angefochtene Entscheidung im Sinne der bisherigen Praxis des Revisionsgerichtes zu billigen. Zwar hat zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten kein Vertragsverhältnis bestanden, in dessen Rahmen die Zweitbeklagte für das Verschulden des Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB. haften würde, und bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Haftung der Zweitbeklagten nicht aus der Bestimmung des § 1315 ABGB. über die Haftung für den von einem untüchtigen Besorgungsgehilfen einem Dritten zugefügten Schaden abgeleitet werden könne (vgl. SZ. XXIII 273, SZ. XXIV 136, SZ. XXV 68 sowie SZ. XXV 306), das Revisionsgericht hält aber trotz vereinzelter Kritik (vgl. Wedl, einige Probleme des Haftpflichtrechtes und deren Kritik nach der neueren Rechtsprechung und Praxis, ÖJZ. 1951 S. 504 ff., insbesondere S. 510 f.) an der Ansicht (vgl. SZ. XXII 110 in Verbindung mit SZ. XXI 46, ferner SZ. XXII 80) fest, daß die Eisenbahn gemäß § 9 RHG. über die in den §§ 1 und 3 a RHG. vorgesehene Ersatzpflicht hinaus nach den Bestimmungen des ABGB. hafte, wenn durch das Urteil eines Strafgerichtes das Verschulden eines ihrer Organe festgestellt worden ist, wie im streitgegenständlichen Fall. Es entspricht den Erfordernissen der Verkehrsentwicklung und den Gedanken der sozialen Fürsorge, daß die Bahnunternehmung für die Folgen eines aus der Art ihres Betriebes entsprungenen Schadensfalles aufzukommen hat, wenn ihr oder einem ihrer Angestellten im Betriebe ein Verschulden nachgewiesen worden ist. Von dieser Auffassung abzugehen besteht umso weniger Anlaß, als auch die reichsdeutsche Lehre und Praxis (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 220 f. und die dortselbst bezogene Judikatur) auf der Grundlage des RHG. unter dem Gesichtspunkt der "Erhöhung der Betriebsgefahr" zu demselben Ergebnis gelangt. Erhöhte Betriebsgefahr liegt danach unter anderem dann vor, wenn der Unfall durch ein Verschulden eines Angestellten der Eisenbahn (Straßenbahn) (mit-) verursacht ist; dies führt nach dem genannten Autor (a. a. O. S. 221) praktisch dazu, daß der Eisenbahnunternehmer für das Verschulden seiner Angestellten haftet, ohne sich nach § 831 BGB. entlasten zu können. Das Revisionsgericht billigt daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zweitbeklagte dem Kläger mit dem Erstbeklagten für die Folgen des von diesem verschuldeten Unfalles voll hafte.Es kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Die Zweitbeklagte führt darin aus, sich durch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sie als Unternehmerin eines gefährlichen Betriebes für die Verwirklichung der Betriebsgefahr durch Verschulden ihrer Leute ohne die Beschränkungen des RHG. hafte, für beschwert zu erachten. Damit ist klargestellt, daß die Zweitbeklagte ihre Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfalle des Klägers vom 3. April 1953 - abgesehen von der Behauptung des Mitverschuldens des Klägers zu einem Viertel, die bereits früher erledigt worden ist - im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 a RHG. nicht bestreitet, was sich übrigens schon aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten in der Klagebeantwortung ergibt. Es steht also in diesem Zusammenhange bloß zur Erörterung, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zweitbeklagte mit dem Erstbeklagten voll hafte, zutrifft oder ob die Zweitbeklagte dem Kläger lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3 a, RHG. schadenersatzpflichtig ist, ihm also bloß - Heilungskostenersatz verlangt er nicht - den Ersatz des Vermögensnachteiles zu leisten hat, den er dadurch erleidet, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge der Verletzung vom 3. April 1953 zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist. Praktisch geht es also dabei vorliegendenfalls insbesondere um die Frage, ob auch die Zweitbeklagte dem Kläger Schmerzengeld zu leisten hat oder ob sie diesbezüglich keine Zahlungsverbindlichkeit trifft. In dieser Hinsicht verweist nun zwar die Zweitbeklagte als Revisionswerberin richtig auf die Einführung des RHG. in Österreich, und es trifft auch zu, daß in der Einführungsverordnung zum RHG. vom 3. Mai 1940, DRGBl. 1 S. 713, keine Bestimmung enthalten ist, die der Vorschrift des Artikel römisch vier, Absatz eins, der Einführungsverordnung zum Kraftfahrzeugverkehrsgesetz vom 23. März 1940, DRGBl. römisch eins S. 537, entsprechen würde. Die Revisionswerberin übersieht aber die Bestimmung des Paragraph 9, RHG., derzufolge die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den im RHG. vorgesehenen Fällen - unter anderem - der Eisenbahn-Betriebsunternehmer, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tötung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, unberührt bleiben. Im Gründe dieser Bestimmung ist die angefochtene Entscheidung im Sinne der bisherigen Praxis des Revisionsgerichtes zu billigen. Zwar hat zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten kein Vertragsverhältnis bestanden, in dessen Rahmen die Zweitbeklagte für das Verschulden des Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB. haften würde, und bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Haftung der Zweitbeklagten nicht aus der Bestimmung des Paragraph 1315, ABGB. über die Haftung für den von einem untüchtigen Besorgungsgehilfen einem Dritten zugefügten Schaden abgeleitet werden könne vergleiche SZ. römisch 23 273, SZ. römisch 24 136, SZ. römisch 25 68 sowie SZ. römisch 25 306), das Revisionsgericht hält aber trotz vereinzelter Kritik vergleiche Wedl, einige Probleme des Haftpflichtrechtes und deren Kritik nach der neueren Rechtsprechung und Praxis, ÖJZ. 1951 S. 504 ff., insbesondere S. 510 f.) an der Ansicht vergleiche SZ. römisch 22 110 in Verbindung mit SZ. römisch 21 46, ferner SZ. römisch 22 80) fest, daß die Eisenbahn gemäß Paragraph 9, RHG. über die in den Paragraphen eins und 3 a RHG. vorgesehene Ersatzpflicht hinaus nach den Bestimmungen des ABGB. hafte, wenn durch das Urteil eines Strafgerichtes das Verschulden eines ihrer Organe festgestellt worden ist, wie im streitgegenständlichen Fall. Es entspricht den Erfordernissen der Verkehrsentwicklung und den Gedanken der sozialen Fürsorge, daß die Bahnunternehmung für die Folgen eines aus der Art ihres Betriebes entsprungenen Schadensfalles aufzukommen hat, wenn ihr oder einem ihrer Angestellten im Betriebe ein Verschulden nachgewiesen worden ist. Von dieser Auffassung abzugehen besteht umso weniger Anlaß, als auch die reichsdeutsche Lehre und Praxis vergleiche Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 220 f. und die dortselbst bezogene Judikatur) auf der Grundlage des RHG. unter dem Gesichtspunkt der "Erhöhung der Betriebsgefahr" zu demselben Ergebnis gelangt. Erhöhte Betriebsgefahr liegt danach unter anderem dann vor, wenn der Unfall durch ein Verschulden eines Angestellten der Eisenbahn (Straßenbahn) (mit-) verursacht ist; dies führt nach dem genannten Autor (a. a. O. S. 221) praktisch dazu, daß der Eisenbahnunternehmer für das Verschulden seiner Angestellten haftet, ohne sich nach Paragraph 831, BGB. entlasten zu können. Das Revisionsgericht billigt daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zweitbeklagte dem Kläger mit dem Erstbeklagten für die Folgen des von diesem verschuldeten Unfalles voll hafte.