Rechtssatz RS0028955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028955
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Norm
ABGB §1162 IV
AngG §27 A6
Rechtssatz
Eine ungünstige wirtschaftliche Lage des Dienstgebers, Betriebsnotstand, wirtschaftliche Krise, schlechte Konjunkturlage oder die Einstellung des Betriebes bilden grundsätzlich keinen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, weil das Unternehmerrisiko nicht auf den Dienstnehmer überwälzt werden darf (hier: vertraglicher Kündigungsausschluß).
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
Arbeitsverhältnis, Schwierigkeiten, Betriebsschließung, Schließung,
Ende, Beendigung, Ausschluß, Vereinbarung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028955
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00160_8200000_001