Die Klägerin wurde mit schriftlichem Dienstvertrag vom 1. 3. 1977 als Sekretärin der beklagten Hochschülerschaft an der Universität Graz angestellt, die gemäß § 3 Abs. 1 Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSchG 1973) eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.Die Klägerin wurde mit schriftlichem Dienstvertrag vom 1. 3. 1977 als Sekretärin der beklagten Hochschülerschaft an der Universität Graz angestellt, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Hochschülerschaftsgesetz 1973 (HSchG 1973) eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.
Am 15. 6. 1981 schlossen die Klägerin und der damalige Vorsitzende des Hauptausschusses der beklagten Partei Wolfgang S, nachstehenden Zusatzvertrag zum Dienstvertrag ab: "Um Frau G (Klägerin), die den Wunsch hat, noch viele Jahre zu arbeiten, ein Gefühl der Sicherheit zu geben und um der Hochschülerschaft an der Universität Graz diese gute, eingearbeitete Kraft zu erhalten, wird ausdrücklich erklärt, daß die Hochschülerschaft an der Universität Graz von ihrem Kündigungsrecht nur dann Gebrauch macht, wenn Frau G sich grober Pflichtverletzung oder der Vernachlässigung ihrer Obliegenheiten schuldig macht oder wenn sonst ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Frau G ist berechtigt, aus gesundheitlichen oder familiären Gründen diesen Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Semesters zu kundigen."
Dieser Zusatzvertrag wurde - ebenso wie der ursprüngliche Dienstvertrag - nur von der Klägerin und dem jeweiligen Vorsitzenden des Hauptausschusses der beklagten Partei unterschrieben. Am 29. 10. 1981 kundigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31. 12. 1981 auf und berichtigte in der Folge den Kündigungstermin auf 31. 3. 1982.
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf den vertraglichen Ausschluß der freien Kundbarkeit ihres Dienstverhältnisses zur beklagten Partei die Feststellung, daß dieses über den 31. 3. 1981 hinaus fortbestehe.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Zusatzvereinbarung nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Es fehle an der gemäß § 21 Abs. 4 HSchG 1973 erforderlichen Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes durch den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten (im folgenden kurz: Finanzreferent). Nach dieser Gesetzesstelle bedürfe nämlich jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe verbunden sei, der Unterzeichnung durch den Finanzreferenten zusammen mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Zusatzvereinbarung nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Es fehle an der gemäß Paragraph 21, Absatz 4, HSchG 1973 erforderlichen Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes durch den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten (im folgenden kurz: Finanzreferent). Nach dieser Gesetzesstelle bedürfe nämlich jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe verbunden sei, der Unterzeichnung durch den Finanzreferenten zusammen mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Ansicht, daß die Zusatzvereinbarung vom 15. 6. 1981 keiner Unterzeichnung durch den Finanzreferenten bedurft habe, da dieses Rechtsgeschäft bei Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die beklagte Partei für diese mit keiner Ausgabe verbunden sei.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGerG von neuem, bestätigte das Ersturteil und sprach in Stattgebung des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Zwischenantrages auf Feststellung außerdem aus, daß die zwischen den Streitteilen am 15. 6. 1981 abgeschlossene Vereinbarung rechtswirksam sei. Ferner sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 30 000 S übersteigt. Die beklagte Partei brachte im Berufungsverfahren noch vor, daß sie Schulden in der Höhe von 380 000 S habe und zur Umänderung ihrer Organisation gezwungen sei, sodaß sie zur Kündigung der Klägerin berechtigt gewesen sei.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG von neuem, bestätigte das Ersturteil und sprach in Stattgebung des von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Zwischenantrages auf Feststellung außerdem aus, daß die zwischen den Streitteilen am 15. 6. 1981 abgeschlossene Vereinbarung rechtswirksam sei. Ferner sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 30 000 S übersteigt. Die beklagte Partei brachte im Berufungsverfahren noch vor, daß sie Schulden in der Höhe von 380 000 S habe und zur Umänderung ihrer Organisation gezwungen sei, sodaß sie zur Kündigung der Klägerin berechtigt gewesen sei.
Es traf folgende weitere Feststellungen:
Die getroffene Zusatzvereinbarung entsprach einer Zusage, welche die Klägerin schon von dem bis 30. 6. 1977 im Amt befindlichen Vorsitzenden des Hauptausschusses, Karl-Heinz F erhalten hatte. Der Vorsitzende des Hauptausschusses Wolfgang S sah bei Abschluß der Zusatzvereinbarung von einer Beiziehung der Finanzreferentin der beklagten Partei ab, da er der Meinung war, daß auf dieses Rechtsgeschäft § 18 Abs. 3 HSchG 1973 Anwendung zu finden habe, wonach den Referenten im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben vom Vorsitzenden Angestellte zur Unterstützung beigegeben werden können. Seit dem Inkrafttreten des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 waren die Vorsitzenden der Meinung, sie hätten allein Dienstverträge zu unterfertigen. Die in § 21 Abs. 4 HSchG 1973 enthaltene Vorschrift wurde nur vereinzelt gehandhabt. Auch der Klägerin war bei Abschluß der Zusatzvereinbarung nicht bekannt, daß hiefür allenfalls die Unterzeichnung durch den Finanzreferenten derDie getroffene Zusatzvereinbarung entsprach einer Zusage, welche die Klägerin schon von dem bis 30. 6. 1977 im Amt befindlichen Vorsitzenden des Hauptausschusses, Karl-Heinz F erhalten hatte. Der Vorsitzende des Hauptausschusses Wolfgang S sah bei Abschluß der Zusatzvereinbarung von einer Beiziehung der Finanzreferentin der beklagten Partei ab, da er der Meinung war, daß auf dieses Rechtsgeschäft Paragraph 18, Absatz 3, HSchG 1973 Anwendung zu finden habe, wonach den Referenten im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben vom Vorsitzenden Angestellte zur Unterstützung beigegeben werden können. Seit dem Inkrafttreten des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 waren die Vorsitzenden der Meinung, sie hätten allein Dienstverträge zu unterfertigen. Die in Paragraph 21, Absatz 4, HSchG 1973 enthaltene Vorschrift wurde nur vereinzelt gehandhabt. Auch der Klägerin war bei Abschluß der Zusatzvereinbarung nicht bekannt, daß hiefür allenfalls die Unterzeichnung durch den Finanzreferenten der
eklagten Partei notwendig sein könne. Trotz dieser Ansicht machte aber Wolfgang S nach Abschluß der Vereinbarung vom 15. 6. 1981 der damaligen Finanzreferentin der beklagten Partei, Elisabeth H davon Mitteilung, welche dazu nichts sagte. Wolfgang S teilte auch der Klägerin mit, daß sich Elisabeth H nicht geäußert habe. Die Klägerin verrichtete auch nach dem 31. 3. 1981 noch die ihrem Dienstvertrag entsprechenden Arbeiten. Der Vorsitzende des Hauptausschusses war der Meinung, daß die Klägerin zur Verrichtung solcher Arbeiten noch berechtigt sei, da sie den Rechtsstreit in erster Instanz gewonnen habe.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich wie folgt: § 14 Abs. 3 HSchG 1973, wonach die Vorsitzenden der Hauptausschüsse die Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule nach außen vertreten, enthalte zunächst keine Einschränkungen. Die Bestimmung, wonach jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe verbunden sei, der Unterzeichnung durch den Finanzreferenten gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bedürfe, finde sich erst in § 21 HSchG 1973, der unter der Überschrift "Haushaltsführung" nähere Anordnungen über die Erstellung und den Beschluß des Jahresvoranschlages und Grundsätze der Finanzgebarung enthalte. Diese Gesetzeslage lasse den Schluß zu, daß die Verbindlichkeit von Rechtsgeschäften nach außen hin nicht dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß sie nicht vom Finanzreferenten gegengezeichnet seien. Es gehe in § 21 HSchG 1973 um die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzgebarung, aber offensichtlich nicht darum, die Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen des Vorsitzenden nach außen hin einzuschränken. Tatsächlich sei die Vorschrift auch jahrelang von den Funktionären der Hochschülerschaft an der Universität Graz im wesentlichen so verstanden und gehandhabt worden. Das gebiete die Annahme der Rechtsverbindlichkeit der Zusatzvereinbarung, da der Klägerin derVertrauensschutz nach § 1029 ABGB zugute kommen müsse. Dazu komme noch, daß die Finanzreferentin der beklagten Partei die Zusatzvereinbarung widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe. Ob die finanzielle Situation der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung ermögliche oder nicht, sei irrelevant.Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich wie folgt: Paragraph 14, Absatz 3, HSchG 1973, wonach die Vorsitzenden der Hauptausschüsse die Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule nach außen vertreten, enthalte zunächst keine Einschränkungen. Die Bestimmung, wonach jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Ausgabe verbunden sei, der Unterzeichnung durch den Finanzreferenten gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bedürfe, finde sich erst in Paragraph 21, HSchG 1973, der unter der Überschrift "Haushaltsführung" nähere Anordnungen über die Erstellung und den Beschluß des Jahresvoranschlages und Grundsätze der Finanzgebarung enthalte. Diese Gesetzeslage lasse den Schluß zu, daß die Verbindlichkeit von Rechtsgeschäften nach außen hin nicht dadurch beeinträchtigt werden sollte, daß sie nicht vom Finanzreferenten gegengezeichnet seien. Es gehe in Paragraph 21, HSchG 1973 um die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzgebarung, aber offensichtlich nicht darum, die Rechtswirksamkeit von Willenserklärungen des Vorsitzenden nach außen hin einzuschränken. Tatsächlich sei die Vorschrift auch jahrelang von den Funktionären der Hochschülerschaft an der Universität Graz im wesentlichen so verstanden und gehandhabt worden. Das gebiete die Annahme der Rechtsverbindlichkeit der Zusatzvereinbarung, da der Klägerin derVertrauensschutz nach Paragraph 1029, ABGB zugute kommen müsse. Dazu komme noch, daß die Finanzreferentin der beklagten Partei die Zusatzvereinbarung widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe. Ob die finanzielle Situation der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung ermögliche oder nicht, sei irrelevant.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Partei nicht Folge.