Rechtssatz RS0062977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062977
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
Die - nicht gerade glücklich - formulierte Bestimmung des § 21 Abs 4 HSchG 1973 stellt nach ihrem Wortlaut nur auf schriftlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte ab, weil bei mündlich abgeschlossenen Verträgen eine "Unterzeichnung" durch den Finanzreferenten begrifflich nicht in Frage kommt. Daraus ist aber zu schließen, daß der Vorsitzende der Hochschülerschaft mündliche Rechtsgeschäfte, die mit einer Ausgabe verbunden sind, ohne Zustimmung des Finanzreferenten abschließen dürfte.Die - nicht gerade glücklich - formulierte Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, HSchG 1973 stellt nach ihrem Wortlaut nur auf schriftlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte ab, weil bei mündlich abgeschlossenen Verträgen eine "Unterzeichnung" durch den Finanzreferenten begrifflich nicht in Frage kommt. Daraus ist aber zu schließen, daß der Vorsitzende der Hochschülerschaft mündliche Rechtsgeschäfte, die mit einer Ausgabe verbunden sind, ohne Zustimmung des Finanzreferenten abschließen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062977
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00160_8200000_004