Rechtssatz RS0062978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062978
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 21 Abs 4 Satz 1 HSchG 1973 besteht darin, den Vorsitzenden der jeweiligen Hochschülerschaft bei der Eingehung finanzieller Verpflichtungen zu Lasten der von ihm vertretenen Körperschaft aus Gründen der Kontrolle (wenn auch vielleicht nur im Innenverhältnis) an die Zustimmung eines zweiten Organs zu binden. Es kommt daher entscheidend nicht auf die - nur bei schriftlichen Verträgen mögliche - Mitunterzeichnung durch den Finanzreferenten, sondern auf die Zustimmung als solche an.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, Satz 1 HSchG 1973 besteht darin, den Vorsitzenden der jeweiligen Hochschülerschaft bei der Eingehung finanzieller Verpflichtungen zu Lasten der von ihm vertretenen Körperschaft aus Gründen der Kontrolle (wenn auch vielleicht nur im Innenverhältnis) an die Zustimmung eines zweiten Organs zu binden. Es kommt daher entscheidend nicht auf die - nur bei schriftlichen Verträgen mögliche - Mitunterzeichnung durch den Finanzreferenten, sondern auf die Zustimmung als solche an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062978
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00160_8200000_005